Führerschein auf Probe

Ohne_FS-300x200Beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis erhalten Führerscheinneulinge ihren Führerschein in den ersten 2 Jahren zunächst auf Probe.

Von der Probezeit ausgenommen sind die Führerscheinklassen L, AM und T. Ist man bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen L, AM oder T und erweitert seine Fahrerlaubnis erstmalig auf eine Klasse, die der Probezeit unterliegt, so wird die Fahrerlaubnis für die erweiterte Klasse auf Probe erteilt.

Hat man bereits eine Fahrerlaubnis auf Probe, so beginnt durch eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine weitere Klasse die bereits laufende Probezeit nicht von neuem. Die Probezeit wird dadurch weder verkürzt noch verlängert.

Die Probezeit dauert zwei Jahre und beginnt ab Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe. Wird während der Probezeit die Fahrerlaubnis entzogen oder auf sie verzichtet, endet sie vorzeitig. Die Probezeit läuft also nicht automatisch nach Ablauf der 2 Jahre aus.

Wird nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis erteilt, so beginnt eine neue Probezeit zu laufen, wobei allerdings die Dauer der vorherigen Probezeit angerechnet wird, so dass die neue Probezeit der Restdauer der vorherigen entspricht.

In der Probezeit müssen sich die Neulinge im Straßenverkehr bewähren. Der Fahranfänger darf nicht gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen, die Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben. Dies sind alle Vorschriften, die im Fahrerlaubnisregister als schwerwiegender Verstoß (A-Delikt) oder weniger schwerwiegender Verstoß (B-Delikt) bewertet werden.

A-Delikte sind beispielsweise Geschwindigkeitsübertretungen, Vorfahrt missachten oder Fahren unter Alkohol-/Drogeneinfluss. Zu den B-Delikten zählt ein Verstoß gegen das Handyverbot oder technische Mängel am Pkw.

Begeht der Fahranfänger eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Delikt) oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen (B-Delikt), ordnet die Führerscheinbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar (Nachschulung) an, außerdem verlängert sich die Probezeit um 2 weitere Jahre auf insgesamt 4 Jahre. Die Verlängerung um 2 Jahre wird von der Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe an gerechnet.

Verweigert der Fahranfänger die Teilnahme an dem Aufbauseminar, entzieht ihm die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis.

Kommt innerhalb der nun 4-jährigen Probezeit ein weiterer A-Verstoß oder zwei B-Verstöße hinzu, erteilt die Behörde eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, an einer Verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Sollte nun noch ein weiterer A-Verstoß oder zwei B-Verstöße dazukommen, ist die Fahrerlaubnis weg; die Behörde entzieht die Fahrerlaubnis. Eine Neuerteilung darf frühestens 3 Monate nach dem Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen.

Die Konsequenzen bei Verstößen während der Probezeit im Überblick.


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Foto:123rf.com