Bußgelder für Fahrradfahrer

Personen-Befoerderung-300x200Was kosten Verkehrsverstöße bei Fahrradfahrern? Nachfolgende Auflistung zeigt, mit welchen Folgen der Fahrradfahrer zu rechnen hat. Verkehrsverstöße, die im amtlichen Bußgeldkatalog nicht explizit für den Radfahrer oder Fußgänger geregelt sind, richten sich nach dem Verkehrsverstoß für Kraftfahrer, jedoch ab einem Regelbußgeld ab 35 € lediglich zum halben Regelsatz.

Alkohol auf dem Fahrrad stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Wer jedoch unter Alkohol Rad fährt und dabei alkoholbedingt eine Fahrunsicherheit oder einen Unfall begeht, macht sich strafbar.  Ab 1.6 Promille liegt beim Radfahrer absolute Fahruntüchtigkeit vor (bei Kfz-Fahrer ab 1.1 Promille) mit der strafrechtlichen Folge einer Geldstrafe oder sogar einer Haftstrafe. Ist der Fahrradfahrer im Besitz einer Fahrerlaubnis, dann kann das Gericht zwar keine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, weshalb die Führerscheinbehörde (nicht das Gericht) eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) verlangen kann. Sollte die MPU negativ ausfallen, dann wird die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen und unter Umständen sogar ein Radfahrverbot aussprechen.

Bußgeld Fahrrad

TBNRVerstoßBetrag in €Pkt FV in
Monaten
FaP
als Fahrradfahrer Handy verbotswidrig benutzt25
Rotlichtverstoß (Rotlichtdauer unter 1 Sekunde) 601A
...mit Gefährdung1001A
...es kam zum Unfall 1201A
Rotlichtverstoß (Rotlichtdauer über 1 Sekunde) 1001A
...mit Gefährdung1601A
...es kam zum Unfall 1801A
119636Als nicht motorrisierter Verkehrsteilnehmer den Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert350A
Radweg nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung gefahren 20B
...mit Behinderung25
...mit Gefährdung30B
...es kam zum Unfall 35B
Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmässig benutzt 15B
...mit Behinderung20B
...mit Gefährdung25B
...es kam zum Unfall 30B
102142Als Radfahrer Rechtsfahrverbot mißachtet, indem der markierte Schutzstreifen nicht benutzt wurde15A
102167Als Radfahrer nebeneinander gefahren und dadurch andere behindert 20B
...mit Gefärdung25B
...es kam zum Unfall30B
109177Als Radfahrer nach einer Kreuzung / Einmündung den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr nicht beachtet15A
...mit Behinderung20A
...mit Gefährdung25A
...es kam zum Unfall30A
141169Als Fahrradfahrer trotz Sperrung durch Zeichen 239/242.1 oder 242.2 den Fußgängerbereich benutzt15B
...mit Behinderung20B
...mit Gefährdung25B
...es kam zum Unfall30B
141606Als Fahrradfahrer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239/242.1 oder 242.2 mit Zusatzszeichen), in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger gefährdet301B
141612Als Fahrradfahrer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239/242.1 oder 242.2), in dem Fahrzeugverkehr nicht zugelassen war, einen Fußgänger gefährdet351B
141187Als Fahrradfahrer das Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet20B
...mir Behinderung25B
...mit Gefährdung30B
...es kam zum Unfall35B
121176Auf dem Fahrrad ein Kind ohne vorgeschriebener Sicherheitsvorrichtung befördert5B
121182Hinter dem Fahrrad in einem Anhänger für Kinderbeförderung mehr als 2 Kinder befördert5B
Hinter dem Fahrrad in einem Anhänger für Kinderbeförderung eine Person älter als 7 Jahre befördert5B
Vorgeschriebene Scheinwerfer, Schlussleuchten oder Rückstrahler nicht vorhanden 20B

Legende  
€*: Die im Bußgeldkatalog bestimmten Euro-Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung aus (§ 1 BKatV). Befinden sich im Fahrerlaubnisregister bereits Eintragungen, kann dies zu einer Erhöhung des Bußgeldes führen.
Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4 BKatV). Unter Umständen kann sogar ein Fahrverbot hinzukommen.

Zum Bußgeld kommen noch Verwaltungsgebühren hinzu.
Pkt.: Punkte, die im Fahreignungsregister eingetragen werden
FV: Fahrverbot (in Monaten)
**) Fahrverbot, wenn bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wurde und innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird. (§ 4 Absatz 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) oder beim 3. Eintrag eines Geschwindigkeitsverstoßes
FaP: Fahrerlaubnis auf Probe (A = schwerwiegender Verstoß; B = weniger schwerwiegender Verstoß). Mit folgenden Konsequenzen ist zu rechnen:
Eintragung vonMaßnahme der Fahrerlaubnisbehörde
einem A-Delikt
oder
zwei B-Delikte
Anordnung
zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
und Probezeitverlängerung um 2 Jahre.
ein weiteres A-Delikt
oder
zwei weitere B-Delikte
Verwarnung
und Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
noch ein weiteres A-Delikt
oder
noch zwei weitere B-Delikte
Entziehung der Fahrerlaubnis
TBNR: Tatbestandsnummer (Bußgeldkatalognummer)
Stand: 28.04.2020

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