„Feuerwehrführerschein“

DSdC_0099-300x199Die landläufig als Feuerwehrführerschein bezeichnete Fahrberechtigung gilt nicht nur für Feuerwehrangehörige sondern für alle Rettungsdienste sowie das Technische Hilfswerks und sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.

Es handelt sich hierbei auch nicht um eine eigene Führerscheinklasse sondern um eine besondere Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen einschließlich Anhänger bis zu einer zulässigen Gesamtmasse (Zugmaschine und Anhängern) von 4,75 t oder sogar bis 7,5 t.

Die Fahrberechtigung darf jedoch nur zur Aufgabenerfüllung der ehrenamtlichen Tätigkeit genutzt werden. Außerhalb der ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung ist die Nutzung der Fahrberechtigung nicht gestattet und stellt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis dar.

Wer ehrenamtliches Mitglied in einer der vorgenannten Rettungsdienste ist und sich um eine entsprechende Fahrberechtigung bewerben will, muss

– mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,

– in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7.5 t eingewiesen worden sein und seine Befähigung

– in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer als praktische Prüfung nachweisen.

Die Einweisung dürfen Fahrlehrer/innen vornehmen. Aber auch ein Mitglied der Feuerwehr oder einer der zuvor genannten Organisationen bzw. Einrichtungen darf die Einweisung vornehmen, sofern das Mitglied

– das 30. Lebensjahr vollendet hat,

– mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und

– zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist.

Wird die Fahrberechtigung mit Erfolg abgeschlossen, gilt sie innerhalb von Deutschland.

Eine Fahrberechtigung ist bei der für die ehrenamtliche Einrichtung bzw. Organisation zuständigen Stelle zu beantragen.


Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 10 a und 16 StVG (Straßenverkehrsgesetz)

§ 2 Abs 10a StVG:

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,

2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und

3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.

Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

 

§ 2 Abs. 16 StVG:

Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,

2. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und

3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,

begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.


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