Führerscheincodezahlen

Ohne_FS-300x200Im EU-Führerschein werden Beschränkungen, Auflagen und sonstige Zusatzangaben auf der Rückseite des Führerscheins in Form von Schlüsselzahlen eingetragen

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann unter einer Auflage oder einer Beschränkung erfolgen.

Im EU-Führerschein werden Beschränkungen, Auflagen und sonstige Zusatzangaben auf der Rückseite des Führerscheins in Form von Schlüsselzahlen eingetragen.

Beziehen sich die Beschränkungen, Auflagen oder Zusatzangaben auf alle erteilten Fahrerlaubnisklassen, dann erfolgt ein Eintrag in der Zeile 12.

Sind nur einzelne Führerscheinklassen von der Einschränkung betroffen, erfolgt ein Eintrag in der Spalte 12 und dort wiederum in der Zeile der betroffenen Führerscheinklasse.

Nachfolgender Liste können Sie entnehmen, welche Bedeutung die Schlüsselzahlen haben (Quelle: Anlage 9 zu § 25 FeV).

Schlüsselzahl Bedeutung
01 Führerscheininhaber muss Sehhilfe und/oder einen Augenschutz tragen, wenn dies durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert wird:
01.01 Führerscheininhaber ist Brillenträger
01.03 Führerscheininhaber muss eine Schutzbrille tragen.
02 Führerscheininhaber braucht eine Hörhilfe.
03 Führerscheininhaber hat eine Prothese/Orthese für die Gliedmaßen.
05 Führerscheininhaber hat eine Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:
05.01 Führerscheininhaber darf nur bei Tageslicht fahren.
05.02 Führerscheininhaber darf nur in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts fahren.
05.03 Führerscheininhaber darf nur ohne Beifahrer/Sozius fahren.
05.04 Führerscheininhaber darf nicht schneller als … km/h fahren.
05.05 Führerscheininhaber darf nur mit Beifahrer fahren.
05.06 Führerscheininhaber darf nur ohne Anhänger fahren.
05.07 Führerscheininhaber darf nicht auf die Autobahn fahren.
05.08 Kein Alkohol
10 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge mit speziell angepasster Schaltung fahren.
15 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge mit speziell angepasster Kupplung fahren.
20 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge mit speziell angepassten Bremsmechanismen fahren.
25 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge mit speziell angepassten Beschleunigungsmechanismen fahren.
30 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge mit speziell angepassten kombinierten Brems- und Beschleunigungsmechanismen fahren.
35 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge mit speziell angepassten Bedienvorrichtungen fahren.
40 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge mit speziell angepasster Lenkung fahren.
42 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge mit speziell angepassten Rückspiegeln fahren.
43 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge mit speziell angepasstem Fahrersitz fahren.
44 Anpassungen des Kraftrades:
44.01 Führerscheininhaber darf nur Krafträder mit Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel fahren.
44.02 Führerscheininhaber darf nur Krafträder mit angepasster handbetätigter Bremse fahren.
44.03 Führerscheininhaber darf nur Krafträder mit angepasster fußbetätigter Bremse fahren.
44.04 Führerscheininhaber darf nur Krafträder mit angepassten Beschleunigungsmechanismen fahren.
44.05 Führerscheininhaber darf nur Krafträder mit angepasster Handschaltung und Handkupplung fahren.
44.06 Führerscheininhaber darf nur Krafträder mit angepassten Rückspiegeln fahren.
44.07 Führerscheininhaber darf nur Krafträder mit angepassten Kontrolleinrichtungen fahren.
44.08 Die Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen.
45 Führerscheininhaber darf nur Krafträder mit Beiwagen fahren.
50 Führerscheininhaber darf nur ein bestimmtes Fahrzeug fahren (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
51 Führerscheininhaber darf nur ein bestimmtes Fahrzeug fahren (amtliches Kennzeichen)
55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheines Nummer … ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE – Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates).
71 Duplikat des Führerscheines Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE – Unterscheidungszeichen).
72 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) fahren.
73 Führerscheininhaber darf nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfährzeuge der Klasse B (B1) fahren.
74 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1) fahren.
75 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) fahren.
76 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) fahren.
77 Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) fahren, die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E).
78 Führerscheininhaber darf nur Automatik fahren.
79 (…) Führerscheininhaber darf nur Fahrzeuge fahren, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen: (C1E > 12000 kg, L <= 3) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. (S1 <= 24/7500 kg) Begrenzung der Klasse D auf KOM mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Plätze, einschließlich Fahrersitz. (L<= 3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
95 Kraftfahrerin / Kraftfahrer, die / der Inhaberin / Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum <Datum> erfüllt
Nationale Schlüsselzahlen:
104 Führerscheininhaber muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen.
171 Klasse C1, zusätzlich auch gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste.
172 Klasse C, zusätzlich auch gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste.
173 Klasse C1E, zusätzlich auch gültig zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei Gesamtzugmasse über 12000 kg.
174 Klasse L, zusätzlich auch gültig zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
175 Klasse L, zusätzlich gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.
176 Klasse L, zusätzlich gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.
177 Klasse L, zusätzlich gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres
181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.


 

(Stand 2011)  Foto:123rf.com