Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen

 

 

 

 

 

 

 

 

Seit dem 01.03.1997 besteht die Möglichkeit, für ein Fahrzeug, das nicht das ganze Jahr betrieben werden soll, ein Saisonkennzeichen zu beantragen. Der Zulassungszeitraum für ein Saisonkennzeichen beträgt mindestens 2 und max. 11 Monate.

Außerhalb der Saison gilt das Fahrzeug automatisch als abgemeldet.

In dieser Zeit darf mit dem Fahrzeug nicht gefahren und darf nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden.

Wer mit einem Fahrzeug außerhalb des Zulassungszeitraumes fährt, macht sich strafbar und hat für einen von ihm eventuell verursachten Schaden aufzukommen.
Dies gilt für sämtliche Fahrten, also auch für Probe- oder Überführungsfahrten sowie Fahrten zur Werkstatt oder zur anstehenden TÜV-Untersuchung.

Wie ist aber ihr Fahrzeug für den nicht zugelassenen Zeitraum versichert, wenn es zB neben der Haftpflicht auch kaskoversichert ist. Wie werden also Schäden behandelt, die außerhalb des Zulassungszeitraumes passieren, wenn zB ein Marder den Gummischlauch zernagt oder ein Ast die Fahrzeughaube verbeult oder die Windschutzscheibe durchlägt .

Die Versicherung läuft in dem vereinbarten Zeitraum beitragsfrei als so genannte „Ruheversicherung“ weiter. Versicherungsschutz besteht innerhalb des Einstellraumes (zum Beispiel der Garage) oder auf dem umfriedeten Abstellplatz.

Zum Teil verzichten Versicherungen bei Kaskoschäden im Stilllegungszeitraum auf die vereinbarte Selbstbeteiligung.


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