Unfall mit geliehenem Fahrzeug (nicht mit gemietetem Pkw!)

Wer sich ein Fahrzeug von einem Bekannten ausleiht, sollte immer auch die möglichen Folgen im Falle eines Unfalls bedenken.

Ausleihen ist die unentgeltliche Überlassung. Verursacht der Ausleiher mit dem geliehenen Fahrzeug einen Unfall, so ist der Schaden am Fahrzeug des gegnerischen Fahrzeugs durch die Haftpflichtversicherung gedeckt.

Der Schaden am geliehenen Fahrzeug wird jedoch nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen.

Wenn auch keine Kaskoversicherung den Schaden am geliehenen Fahrzeug abdeckt, bleibt der Schaden am Besitzer hängen. Dieser hat jedoch das Recht, den Schaden vom Unfallverursacher, spricht Ausleiher, zu fordern.
Der Besitzer kann darüber hinaus auch den Schaden gelten machen, der ihm durch die Rückstufung seines Schadensfreiheitsrabatts infolge des Unfalls entsteht.

Leiht man jemandem sein Fahrzeug, der nicht die notwendige Fahrerlaubnis besitzt oder alkoholisiert ist, macht man sich als Besitzer strafbar und muss damit rechnen, dass die Haftpflichtversicherung im Falle eines Unfalls für den von ihr ersetzten Schaden Regress nimmt.


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