Merkantiler Minderwert | Wertminderung

Mit den heutigen technischen Möglichkeiten lässt sich ein Fahrzeug, das einen Unfall hatte, in den meisten Fällen wieder so in Stand setzen, dass dem Fahrzeug der Unfallschaden nicht mehr anzumerken ist. Trotz aller reparaturtechnischen Möglichkeiten haftet einem Unfallwagen jedoch immer ein Makel an. Dieser Minderwert soll durch einen finanziellen Ausgleich egalisiert werden.

Ein Fahrzeug, das einen Verkehrsunfall hatte, wird in der Regel auch nach der Reparatur bei einem Verkauf nicht denselben Verkaufswert erzielen, wie ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschaden. Als Unfallwagen besitzt das Fahrzeug regelmäßig einen geringeren Marktwert als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug.

Auch wenn der Unfallschaden fachgerecht repariert wurde, ist man beim Verkauf des Fahrzeuges verpflichtet, dem Käufer die Unfallbeschädigungen mitzuteilen, sofern es sich nicht um kleine Bagatellschäden handelt. Unterlässt man diese Mitteilung, berechtigt dies u.U. den Käufer, vom Kaufvertrag zurück zutreten.

Dieser damit verbundene geringere Verkaufserlös stellt für den Betroffenen eine Schadensposition dar, die als merkantiler Minderwert bezeichnet wird und vom Unfallverursacher zu erstatten ist. Allerdings führt nicht jeder Beschädigung zwingend zu einem Minderwert, der vom Unfallverursacher zu erstatten ist.

Hierzu gehören die Bagatellschäden, Schäden, die sich einfach reparieren lassen und zu keiner Beschädigung am Fahrgestell oder sonstigen rahmentragenden Teilen geführt haben (kleinere Blechschäden).

Der merkantile Minderwert kann nach unterschiedlichen Berechnungsmethoden ermittelt werden. Der BGH hat seiner Entscheidung NJW 1980, 281, die Methode Ruhkopf/Sahm zugrunde gelegt. Diese Methode ermittelt den Minderwert aus einem prozentualen Anteil der Summe von Wiederbeschaffungswert und voraussichtlichen Reparaturkosten, wobei dieser jedoch nur bis zur Totalschadengrenze berechenbar ist.

Ein weiteres Problem ergibt sich nach Ruhkopf/Sanden, wenn ein Fahrzeug älter als 60 Monate oder die Laufleistung größer als 100.000 km ist, wobei immer auch auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist.

Zu der 100.000 km- und der 5-Jahres-Grenze hat der BGH in seiner Entscheidung BGH VI ZR 357/03 aus dem Jahre 2004 Stellung genommen und ausgeführt, dass sich die 100.000 km und die 5-Jahres-Grenze auf die damaligen, technischen Gegebenheiten der 1970-er Jahre bezog. Heute weisen die Fahrzeuge eine höhere Laufleistung und Langlebigkeit auf als seinerzeit. Heute werden Fahrzeuge in den Bewertungskatalogen von Schwacke oder DAT noch mit einem Alter von 12 Jahren und mit mehr als 100.000 km geführt, so dass sich die damaligen Maßstäbe nicht per se auf die heutigen Gegebenheiten übertragen lassen. So auch das OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007, 8 U 246/06 für ein Pkw mit einer Laufleistung vom über 195.000km.

Eine andere Berechnungsmethode der Wertminderung ist die von Halbgewachs-Berger. Diese Methode findet in der Rechtsprechung wie auch unter Gutachtern immer mehr Anhänger, da sie die Änderungen sowie neuere technischen Reparaturmethoden berücksichtigt, wonach beschädigte Teile auswechselt werden statt zu richten. Die dabei unter Umständen sehr hohen Materialkosten werden bei der Berechnung der Wertminderung nicht voll berücksichtigt, da der Austausch der Teile vergleichbar mit dem Produktionsvorgang bei der Herstellung des Fahrzeugs gesehen wird.

LG Hanau, zfs 86 , 198 oder LG Köln, r + s 87, 162. AG Essen,
Urteil vom 06.03.1986, 12 C 227/85,

LG Frankfurt / Main,
Urteil vom 13.06.2006, 2 24 S 346/03.

Ene weitere Methode zur Berechnung der WErtminderung ist eine Mischkalkulation aus den beiden Berechnungsmethoden Ruhkopf/Sahm und Halbgewachs-Berger.


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