Ersatzteilaufschläge bei Unfall | Abrechnung auf Sachverständigen-Gutachten

Bei dem heutigen Massenverkehr ist man schnell in einen Verkehrsunfall verwickelt. Glücklich, wenn nur Sachschaden zu beklagen ist. Ärgerlich, dass Versicherungen trotz klarer Haftung immer wieder Probleme bei der Regulierung machen.

Ärger mit der Versicherung ist häufig dann vorprogrammiert, wenn der Geschädigte seinen Schaden nicht in einer Werkstatt reparieren lässt (konkrete Abrechnung) sondern den Schaden nach einem Sachverständigengutachten abrechnet (fiktive Abrechnung). Ein solcher Streitpunkt stellen immer wieder die Preisaufschläge bei den Ersatzteilen dar.

Hersteller von Ersatzteilen geben gegenüber den Werkstätten und dem Ersatzteilhandel ihre unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) zu den einzelnen Ersatzteilen an. Diese (Verkaufs)Preisempfehlungen sind für die Werkstätten und den Ersatzteilhandel nicht bindend. Es steht ihnen frei, ihren eigenen Verkaufspreis zu kalkulieren und dem Kunden in Rechnung zu stellen. Von dieser UPE geht der Gutachter bei seiner Schadensbewertung aus und rechnet darauf einen gewissen Preisaufschlag. Lässt der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren, gibt es diesbezüglich wenige Probleme. Die Werkstatt stellt dem Geschädigten die Fahrzeugreparatur in Rechnung, die dieser bei der Haftpflichtversicherung zur Begleichung einreicht. Lässt der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug jedoch nicht reparieren sondern fordert von der Haftpflichtversicherung den im Gutachten ermittelten Schadensbetrag, kommt es immer wieder vor, dass die Haftpflichtversicherung den Preisaufschlag in Abzug bringt.

Nach der wohl herrschenden Ansicht der Gerichte muss der Geschädigte dies nicht hinnehmen.

„ Auch im Wege der fiktiven Schadensabrechnung hat ein Geschädigter Anspruch auf den sogenannten UPE-Aufschlag. Es handelt sich dabei um branchenüblich erhobene Zuschläge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden. Damit soll unter anderem der Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Originalersatzteilen verbunden ist; deren ständige Verfügbarkeit verkürzt in der Regel die Reparaturdauer“, so das OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 246/07, Urteil vom 16.06.2008.

Zu dem selben Ergebnis kommt das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 10.09.2007 und hat dem Geschädigten Ersatzteilaufschläge von 18 % vollumfänglich zugebilligt, da „derartige Zuschläge … auch bei einer fiktiven Schadensberechnung berücksichtigungsfähig sind, wenn sie in einer markengebundenen Werkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 1998 – 13 U 135/97 – OLGR 1998, 91, 93; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2001 – 1 U 126/00 -; LG Köln, Urteil vom 31. Juni 2006 – 13 5 4/06 -; LG Aachen, Urteil vom 7. April 2005 – 6 5 200/04 -; LG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juni 2000 – 10 5 81/99 -; LG Oldenburg, Urteil vom 18. Mai 1999 – 1 5 651/98 -). Denn wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch die UPE-Zuschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden“,
Kammergericht Berlin, Az. 22 U 224/06.

Die 8. Zivilkammer des LG Karlsruhe kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass „zum ersatzfähigen Schaden die vom Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt in vollem Umfang gehören. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH (VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann“,
LG Karlsruhe, Az. 8 O 191/06, (Urteil vom 14.09.2007).


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