Wer einmalig wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt (§316 StGB) mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von weniger als 1.6 Promille seine Fahrerlaubnis verliert, kann nach Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung beantragen, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde dies von der Vorlage eines medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten abhängig machen darf, wenn keine zusätzlichen Umstände die Annahme begründen, dass auch künftig Alkoholmissbrauch zu befürchten ist.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in zwei Entscheidungen (BVerwG 3 C 24.15 und BVerwG 3 C 13.16) deutlich gemacht.
In dem einen Fall wurde einer Autofahrerin vom Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen, weil sie mit 1.28 Promille unterwegs war. Im zweiten Fall war ein Autofahrer mit 1.13 Promille unterwegs. Als die Verkehrssünder nach Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragten, forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach § 13 Fahrerlaubnisverordnung (FEV).
Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht entschied. Nach der Fahrerlaubnisverordnung kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur dann von der Vorlage einer MPU abhängig gemacht werden, wenn es wiederholt zu Verstößen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gekommen ist oder wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l) oder mehr geführt wurde. Liegen dagegen keine weiteren Anhaltspunkte für einen fortwährenden Alkoholmissbrauch vor und ist der Grenzwert von 1.6 Promille nicht erreicht, dann kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einer einmaligen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt keine MPU verlangen.