Restwert

Wer nach einem Autounfall mit Totalschaden Ersatz für sein Fahrzeug verlangt, erhält von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Maßgeblicher Restwert ist dabei der vom Gutachter ermittelte Wert.

Wiederbeschaffungswert ist der Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall, also der Preis, der für ein vergleichbares Fahrzeug vor der Beschädigung hätte gezahlt werden müssen.

Der Restwert ist der Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall, also der Wert, den das beschädigte Fahrzeug auf dem Fahrzeugmarkt noch erzielen würde.

In der Praxis führt der Restwert immer wieder zu Kontroversen zwischen Geschädigtem und der schadensersatzpflichtigen Haftpflichtversicherung, wenn die Versicherung einen höheren Restwert des Fahrzeuges in Ansatz bringt als der vom Sachverständigen ermittelte Restwert.
Ein höherer Restwert entlastet nämlich die schadensersatzpflichtige Versicherung, indem sie eine geringere Entschädigungssumme zu leisten hat.
Dies muss der Geschädigte jedoch nicht akzeptieren.

Erstellt ein Sachverständiger zu einem beschädigten Fahrzeug ein Gutachten und hat er in dem Gutachten auch den Restwert auf den allgemeinen regionalen Markt  ermittelt, so ist für den Geschädigten das im Gutachten aufgeführte höchste Restwertangebot maßgeblich.
Über das Gutachten hinaus muss der Geschädigte keine eigenen weiteren Ermittlungen zum Restwert unternehmen. Weder aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit noch unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Schadensminderung ist der Geschädigte zur Marktforschung verpflichtet. Insbesondere muss der Geschädigte keine Angebote räumlich entfernter Interessenten einholen und sich auch nicht im Internet auf einem Sondermarkt für Restwertaufkäufer nach besseren Restwertangeboten umschauen.
Eben sowenig muss der Geschädigte vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs dem Schädiger oder dessen Versicherung Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder ein von der Versicherung vorgelegtes besseres Restwertangebot akzeptieren, so insgesamt der Bundesgerichtshof (BGH) VI ZR 673/15 vom 27.09.2016.

Bereits in älteren Entscheidungen haben Gerichte zum Restwert Stellung genommen.

Für den Geschädigten war schon damals zunächst der Restwert maßgeblich, den der Gutachter ermittelt hat (BGH in NJW 1993, 1849).
Insbesondere braucht sich der Geschädigte nicht auf einen höheren Restwert verweisen lassen, der sich möglicherweise in einer Restwertbörse erzielen ließe (OLG Saarbrücken, 3 U 790/01).
Für die Höhe des Restwertes ist der auf dem örtlichen Markt zu erzielende Preis maßgeblich (BGH in NJW 2005, 357 und BGH VI ZR 132/04). Danach ist allein der Regionale Markt für die Bewertung des Restwertes entscheiden und nicht einen überregionale Wertermittlung bzw. eine Abfrage per Internet. Wie der BGH in seiner Entscheidung VI ZR 132/04 weiter ausführt, gelten diese Grundsätze jedoch nur, wenn ein Gutachten vorliegt, aus dem sich der Restwert ergibt. In diesem Fall kann der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Betrag verkaufen.
Nur unter ganz besonderen Umständen muss sich ein Geschädigter einen höheren Restwert anrechnen lassen. Ein solcher Fall wäre, wenn sich dem Geschädigten ein höherer Restwert geradezu aufdrängt oder dem Geschädigten ein entsprechend höheres Angebot vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges zugeht (BGH NJW 2000, 800). Der bloße Hinweis der Versicherung auf eine möglicherweise günstigere Verwertung reicht indes nicht. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, von sich aus mögliche bessere Angebote einzuholen oder gar das Fahrzeug zum Aufkäufer zu bringen. Dies ist Sache der Versicherung.


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