Was passiert, wenn das gestohlene Fahrzeug wieder auftaucht?

Bei einem Diebstahl eines Kraftfahrzeuges ist die (Teil)-Kaskoversicherung zuständig. Umfang, Art und Weise sind in den allgemeinen Bedingungen für die Kraftversicherung geregelt.

Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer den Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, abzüglich eines vertraglich vereinbarten prozentualen Abschlages sowie einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung.

Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungsnehmer (Bestohlene) aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug (Alter, Laufleistung, Ausstattung) oder gleichwertige Teile zu erwerben. Die Höchstgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“.

Den Abzug „neu für alt“ muss sich der Versicherungsnehmer anrechnen lassen, wenn in sein Fahrzeug ein gebrauchtes Teil durch ein neues Teil ersetzt wird. Der Abzug „neu für alt“ berücksichtigt eine dem Alter und der Abnutzung entsprechende Minderung des gebrauchten Teils.

Nicht ersetzt werden unter anderem Wertminderung des Kfz, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff.

Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt war.

Taucht das gestohlene Fahrzeug innerhalb 1 Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder auf, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, es zurückzunehmen.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Fahrzeug Eigentum der Versicherungsgesellschaft. In diesem Fall kann die Versicherung bestimmen, was mit dem Fahrzeug passiert. Sie kann das Fahrzeug an den Bestohlenen zurück geben, sofern dieser das Fahrzeug noch will, oder sie verkauft oder versteigert das Fahrzeug.


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