Unfallflucht

Bei Unfallflucht droht eine Freiheitsstrafe,

Wer sich nach einem Verkehrsunfall als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zudem erhält man 7 Punkte in Flensburg und es kann gegen den Täter als Nebenfolge ein Fahrverbot ausgesprochen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Bereits die Weiterfahrt über eine sehr kurze Strecke kann ausreichen, dass man sich wegen Unfallflucht strafbar gemacht hat.
Was „Weiterfahrt einer kurzen Strecke“ heißt, lässt sich konkret nicht sagen. Entscheidend ist der jeweilige Einzelfall, insbesondere, ob sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters eine Beteiligung des Weitergefahrenen an dem Unfall ohne weiteres ergibt.

Durch den Straftatbestand soll das zivilrechtliche Interesse Dritter (Geschädigter) geschützt werden. Ein Unfallbeteiligter soll sich nicht vom Unfallort entfernen, ehe etwaige Unfallbeweise gesichert sind, durch die ein Geschädigter seinen erlittenen Schaden nachweisen und geltend machen kann.

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Auf die Schuldfrage kommt es dabei nicht an.

Der Unfallbeteiligte hat zugunsten der anderen Beteiligten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Ein Unfallbeteiligter, der am Unfallort falsche Angaben zu seiner Person macht und sich anschließend entfernt, begeht Unfallflucht.

Ein Unfallbeteiligter ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus auf den Geschädigten zuzugehen und sich als Unfallbeteiligter erkennen zu geben. Er ist lediglich verpflichtet, am Unfallort zu warten, muss aber feststellungsbereite Personen nicht selbst suchen. (OLG Stuttgart, VRS 73, 191).

Ist keine Person am Unfallort, die bereit ist, Feststellungen zu treffen, so muss eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet werden, ob nicht doch vielleicht noch jemand erscheint. Wie lange gewartet werden muss, ist von der Situation anhängig. Wurde entsprechend lange gewartet, bleibt man jedoch nur dann straffrei, wenn man seine Unfallbeteiligung unverzüglich nachträglich meldet.
Unverzüglich heißt zwar nicht sofort, aber die Meldung muss ohne schuldhaftes Verzögern schnellst möglich erfolgen.

Dieser Verpflichtung genügt man, wenn einer nahe gelegenen Polizeidienststelle seine Unfallbeteiligung mitgeteilt wird. Im Zeitalter des Handys kann man die ganzen Problematik Unfallflucht durch einen Anruf bei der Polizei vom Unfallort aus umgehen.

Ereignet sich ein Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs und entsteht nur ein unbedeutender Sachschaden (unterhalb von ca. 750.- €) kann ganz oder wenigstens zum Teil von Strafe abgesehen werden, wenn man den Unfall innerhalb von 24 Stunden meldet.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn man als Unfallverursacher noch nicht entdeckt wurde.

Keine Unfallflucht begeht, wenn bei einem Unfall kein Fremdschaden eingetreten ist oder dem Täter nicht bewusst ist, dass ein Unfall statt gefunden hat. Sich jedoch darauf zu berufen, einen Unfall wegen anderer lauter Geräusche (lautes Radio) oder anderer Erschütterungen nicht wahrgenommen zu haben, überzeugt nur in den wenigstens Fällen, da ein Unfall in der Regel nicht nur optisch und akustisch wahrgenommen wird, sondern auch durch weitere Sinnesreize wie Druck, Vibrationen, Zug und dergleichen.

Eine Unfallflucht führt auch zu weitreichenden versicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Eine Unfallflucht stellt eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung dar und berechtigt die Haftpflichtversicherung zu Regressforderungen von 2.500.- € bis hin zu 5.000.- € in besonders schwerwiegenden Fällen.

Wer eine Unfallflucht im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt begeht, also im Zustand der Trunkenheit zunächst einen Unfall begeht und anschließend vom Unfallort flüchtet, verletzt seine Obliegenheiten gegenüber der Haftpflichtversicherung zweimal, nämlich einmal durch die Trunkenheitsfahrt und zum zweiten Mal durch die Unfallflucht. Die Versicherung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 14.09.2005 (Az: IV ZR 216/04) zur Regressaddition berechtigt, d.h. sie kann bis zu 10.000 € Regress fordern.

Die Schäden am eignen Fahrzeug sind bei einer Unfallflucht nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt. Die Kaskoversicherung wird uneingeschränkt leistungsfrei.

Bei einem Strafverfahren wegen Unfallflucht muss die Rechtsschutzversicherung nur vorläufig die Verfahrenskosten eines Strafverfahrens übernehmen.

Kommt es zu einer Verurteilung, hat der Verurteilte die gesamten Verfahrenskosten selbst zu tragen.