Außerbetriebsetzung eines Kfz

Mit der Neuregelung des Zulassungsverfahrens von Kraftfahrzeugen durch die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV, in Kraft seit 01.03.2007) wurden auch die endgültige und die vorübergehende Stilllegung von Kfz neu geregelt. Beide Vorgänge werden jetzt von dem Begriff Außerbetriebsetzung (§ 14 FZV) erfasst. Gemeint ist damit die Abmeldung eines Fahrzeuges.

Die Neuregelung hat wesentliche Änderungen mit sich gebracht. So erlischt mit der Abmeldung nicht wie bisher die Betriebserlaubnis nach 18 Monaten. Vielmehr bleiben die Daten der Abmeldung für 7 Jahre im Zentralen Fahrzeugregister (§ 44 FZV) gespeichert. Innerhalb dieser Zeit kann ein Fahrzeug jederzeit wieder zugelassen werden. Lediglich eine Hauptuntersuchung bzw. eine Abgasuntersuchung kann erforderlich sein, wenn diese bei der Wiederanmeldung abgelaufen sein sollte.

Eine Vollabnahme (§ 21 StVZO) wie nach alter Regelung ist somit nicht mehr erforderlich. Diese ist künftig nur noch erforderlich, wenn beispielsweise der Fahrzeugbrief oder der Fahrzeugschein nicht mehr vorhanden ist.

Mit der Abmeldung behält die Behörde auch nicht mehr den Kfz-Schein ein. Früher verblieb der Kfz-Schein bei einer Abmeldung bei der Behörde, lediglich den Kfz-Brief erhielt der Halter ausgehändigt. Heute erhält der Halter bei einer Abmeldung seines Fahrzeuges den Kfz-Brief und den Kfz-Schein zurück.

Auch erfolgt heute mit der Abmeldung des Fahrzeugs keine Sperrung mehr des Kfz-Kennzeichens für 18 Monate. Der Halter kann sich das Kennzeichen reservieren lassen. Ansonsten wird es nach wenigen Tagen wieder frei gegeben.

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind (§ 10 Abs. 4 FZV).

ABer auch die Rückfahrt nach Entfernung der Stempelplakette darf nach dieser Vorschrift mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist.


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