Abnehmbare Anhängerkupplung

Neben der fest installierten Anhängerkupplung gibt es auch Anhängerkupplungen, bei denen der Kugelkopf mit einem einfachen Handgriff vom Fahrzeug abmontiert werden kann.

Dies hat einige Vorteile gegenüber der fest montierten Anhängerkupplung, wie beispielsweise, dass man sich beim Beladen des Kofferraumes nicht an der Anhängerkupplung stößt oder seine Kleidung verschmutzt.

Das allein ist schon ein Grund, den Kugelkopf abzunehmen, wenn kein Hänger gezogen wird. Aber ist dies auch verpflichtend? Eine grundsätzliche Verpflichtung zum Abnehmen des Anhängerkopfes besteht nicht. Eine Pflicht ergibt sich jedoch insofern aus dem Gesetz, als der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass die Kennzeichen stets gut lesbar sind (§ 23 StVO, Straßenverkehrsordnung).

Kennzeichenschilder dürfen nach § 10 Abs. 2 FZO (Fahrzeugzulassungsverordnung) nicht verdeckt sein. Sollte die abnehmbare Anhängerkupplung das Kennzeichen also (teilweise) verdecken, so ist sie abzunehmen, wenn kein Anhänger gezogen wird. Ein weiterer Grund den Kopf abzunehmen liegt darin, im Falle eines Unfalls möglichen Problemen mit der Versicherung aus dem Weg zu gehen. Bei einem Unfall kann der Kugelkopf der Anhängerkupplung einen größeren Schaden am gegnerischen Fahrzeug verursachen als wenn der Kopf abmontiert gewesen wäre. Obwohl keine gesetzliche Pflicht zur Abnahme des Kopfes besteht, könnte eine Versicherung in einem solchen Fall ein Mitverschulden unter dem Aspekt der Erhöhung der Betriebsgefahr vortragen und den Schaden nicht voll regulieren.


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