Fahrrad-Schutzstreifen

Zum Schutz der Fahrradfahrer können Leitlinien (Zeichen 340, unterbrochene Fahrbahnmarkierung) als Schutzstreifen für Fahrradfahrer angelegt werden. Schutzstreifen werden immer am rechten Fahrbahnrand angelegt.

Schutzstreifen sind nicht mit dem Radfahrstreifen zu verwechseln. Radfahrstreifen sind mit einer Fahrbahnbegrenzung (durchgezogenen Linie, Zeichen 295) von der Fahrbahn getrennt und durch das Zeichen Radweg (Zeichen 237) gekennzeichnet. Der Schutzstreifen hingegen muss nicht besonders markiert sein. Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann aber mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. Schutzstreifen für Radfahrer sind nur innerorts zulässig.

Aus dem grundsätzlichen Rechtsfahrgebot ergibt sich für den Fahrradfahrer damit auch die Benutzungspflicht des Schutzstreifens. Daraus folgt weiter, dass das Befahren des Schutzstreifens in entgegengesetzter Fahrtrichtung nicht zulässig ist. Ebenfalls ist das Nebeneinanderfahren von Radfahrern auf dem Schutzstreifen unzulässig.

Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr bei Bedarf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer und sonstiger Verkehr nicht gefährdet werden.

Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.


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