Anschleppen | Abschleppen

Unter Anschleppen versteht man einen Schleppvorgang, bei dem der Motor des gezogenen Fahrzeugs in Gang gesetzt werden soll, weil beispielsweise die Batterie zu schwach ist, um damit das Fahrzeug zu starten.

Unter Abschleppen versteht man dagegen einen Schleppvorgang, bei dem der Motor des gezogenen Fahrzeuges nicht in Betrieb ist.

Zu unterscheiden ist das Abschleppen aufgrund polizeilicher bzw. behördlicher Anordnung als hoheitliche Maßnahme (z.B. wenn man falsch parkt) und das Abschleppen eines z.B. betriebsunfähigen oder verkehrsunsicheren Fahrzeuges.

Abschleppen durch Privatpersonen
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Mit Ausnahme von Krafträdern darf ein betriebsunfähiges oder verkehrsunsicheres Fahrzeug zur nächstgelegenen Werkstatt oder zum nächstgelegenen Schrottplatz abgeschleppt werden.
Eine Entfernung von 45 km wurde vom OLG Celle, NZV 1994, S. 242, bereits als zu weit gesehen, weil es an dem Notgesichtspunkt fehle.

Betriebsunfähigkeit liegt vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann.

Beim Abschleppen eines Kfz darf nicht auf die Autobahn eingefahren werden. Ist das Kfz auf der Autobahn liegen geblieben, dann muss die Autobahn bei der nächsten Gelegenheit verlassen werden.
Der Standstreifen darf grundsätzlich nicht zum Abschleppen benutzt werden.Während des Abschleppvorganges müssen beide Fahrzeuge das Warnblinklicht eingeschaltet haben.
Ist die Beleuchtungseinrichtung defekt, so ist ein Warndreieck oder vergleichbares Warnschild am Heck des gezogenen Fahrzeuges anzubringen.

Liegt ein Notfall vor, dann benötigt lediglich der Führer des ziehenden Fahrzeugs die Fahrerlaubnis, die für das ziehende Fahrzeug vorgeschrieben ist.
Liegt kein Notfall vor, ist nach alter Führerscheineinteilung die Klasse 2 erforderlich, da es sich hierbei um ein mehr als 3-achsiges Gespann handelt. Nach der neuen Klasseneinteilung wird das abgeschleppte Fahrzeug als Anhänger angesehen, so dass die Führerscheinklasse BE erforderlich ist, wenn das zulässige Gesamtgewicht des abgeschleppten Fahrzeug 750 kg überschreitet.

Die Person am Steuer des gezogenen Fahrzeuges benötigt solange keine Fahrerlaubnis, wie das Fahrzeug nicht unter eigener Kraft betrieben wird. Erforderlich ist jedoch, dass die Person am Steuer des gezogenen Fahrzeuges in die Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen und geeignet ist, das gezogene Fahrzeug sicher durch den Verkehr zu bringen. Läuft der Motor des gezogenen Fahrzeugs, dann benötigt der Lenker des gezogenen Fahrzeuges jedoch eine entsprechende Fahrerlaubnis. Soll also ein Fahrzeug angeschleppt werden, also durch den Schleppvorgang zum Starten gebracht werden, benötigt auch der Lenker des gezogenen Fahrzeuges vom Anspringen des Motors an eine entsprechende Fahrerlaubnis.

Ganz wichtig: Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

Abschleppen als hoheitliche Maßnahme
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Die Polizei kann ein verbots- oder verkehrswidrig parkendes Kfz abschleppen oder durch ein Abschleppunternehmen abschleppen lassen.
Außer einem Verwarnungs- oder Bußgeld hat der Betroffene neben den Verwaltungskosten auch die Abschlepp- und Verwahrungskosten für das Fahrzeug zu tragen.

Die Voraussetzungen einer hoheitlich veranlassten Abschleppmaßnahme werden in der Rechtssprechung der Bundesländer unterschiedlich beurteilt.

Nicht zulässig ist das Abschleppen, wenn ein Kfz im eingeschränkten Halteverbot nur kurze Zeit verbotswidrig parkt.

Hinterlässt der Falschparker seine Handynummer und ist er über diese erreichbar, wurde früher das zwangsweise Abschleppen als rechtswidrig angesehen, wenn der Falschparker nach Aufforderung sein Fahrzeug kurzfristig entfernt. Heute schützt die Handy-Nummer nicht mehr vor dem Abschleppen.

Auf einem Behindertenparkplatz hat auch früher nicht die im Fahrzeug hinterlassene Handynummer vor dem Abschleppen geschützt. Ein auf einem Behindertenparkplatz unberechtigt geparktes Kfz, kann sofort abgeschleppt werden.
Auch das nur kurzfristige Parken eines Unbefugten auf einem Behindertenparkplatz ist unzulässig und berechtigt die Ordnungsbehörde, das Fahrzeug ohne weitere Nachforschungen nach dem Aufenthalt des unberechtigt Parkenden entfernen zu lassen. (OVG Schleswig-Holstein  4 L 118/0; VGH München, 24 B 94.1712).

Auch wenn ein Fahrzeug auf dem Bürgersteig, in einer Feuerwehrzfahrtszone oder zu nahe an einem Fußgängerübergang steht, ist ein sofortiges Abschleppen erlaubt.

Behindert ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug am Ein- oder Ausfahren und ist der Fahrer des verbotswidrig parkenden Fahrzeuges nicht alsbald zu ermitteln, ist die Rechtssprechung uneinheitlich.


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