Vorsicht Räumfahrzeug | Haftungsfragen

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) genießen Räumfahrzeuge Vorrechte. So wird ein auf der linken Autobahnspur langsam fahrender Schneepflug regelmäßig nicht für entstandene Unfälle verantwortlich gemacht.

Besondere Vorsicht ist vor allem bei entgegenkommenden Schneefahrzeugen geboten. Da sie häufig über dem Mittelstreifen fahren, sollte man bei entgegenkommenden Räumfahrzeugen besonders vorsichtig sein und möglichst weit rechts fahren, um nicht eine Kollision zu riskieren.

Lässt sich bei einer Kollision mit einem Räumfahrzeug nicht nachweisen, dass man möglichst weit rechts gefahren ist, riskiert man, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben, LG Coburg – Az.: 11 O 780/00.

Fahrradfahrer dürfte interessieren, dass trotz Schnee- und Eisglätte im Innenstadtbereich nicht alle Radwege geräumt und gestreut werden müssen.

Dies gilt insbesondere bei gesonderten Fahrradwegen, da sich dort die Räum- und Streupflicht der Kommunen nach dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen richtet.

Nach einem Urteil des BGH, III ZR 8/03, dürfen die Gemeinden und Städte davon ausgehen, dass bei Schnee und Eis wesentlich weniger Radfahrer unterwegs sind als in der übrigen Jahreszeit. Im Übrigen ist den Kommunen eine Streupflicht, die den Sicherheitsanforderungen von Radfahrern genügt, nicht zuzumuten, so das OLG Oldenburg, 6 U 150/02.

Ganz anders sieht dies jedoch bei gemeinsamen und getrennten Fuß- und Radwegen aus. In diesen Fällen ist in erster Linie der Fußgänger wegen zu bahnen, wobei auch nur der Fußgängerbereich in einer Breite von 1 bis 1,20 m geräumt werden müsse. Allerdings kann im Winter auch ein Fußgänger nicht blind darauf vertrauen, dass der Fußgängerweg so benutzt werden kann wie im Sommer.

Ferner besteht keine kommunale Verpflichtung, an jedem Straßenübergang zu streuen. An abseits markierten Überwegen muss nur dort gestreut werden, wo eine Fahrbahnüberquerung für Fußgänger herrscht. OLG Jena,  3 U 524/01

Für Autofahrer interessant dürfte die Entscheidung des LG Itzehoe sein, wonach bei Frost Autofahrer frühmorgens (im konkreten Fall 5 Uhr früh) damit rechnen müssen, dass die Straßen noch nicht gestreut sind. Sie müssen ihre Fahrweise den Straßen- und Witterungsverhältnissen entsprechend anpassen. Im Falle eines Unfalls müssen sie ihren Schaden selbst tragen, LG Itzehoe – Az.: 3 O 239/98.

Ganz anders sieht dies für die Zeiten des Berufsverkehrs aus, wonach die Kommunen rechtzeitig vor dem Berufsverkehr die Hauptverkehrsstraßen zu räumen und zu streuen haben. Andernfalls haften sie bei glatteisbedingten Unfällen, so das OLG Saarbrücken (Az: 4 U 154/03).

In dem entschiedenen Fall konnte ein Autofahrer auf einer abschüssigen, verschneiten Hauptverkehrsstraße vor einer Kreuzung wegen Glätte nicht mehr rechtzeitig zum Stehen kommen und rutschte in ein anderes Fahrzeug. Der Autofahrer verklagte die Kommune und erhielt Recht.
Die Kommunen haben eine Verkehrssicherungspflicht und müssen rechtzeitig vor der rush-hour die verkehrswichtigen Straßen räumen und streuen.


Foto  Kamera24.tv