Von Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs, E-Scootern und anderen Velos

Früher war ein Fahrrad einfach nur ein Fahrrad. Irgendwann unterschied man die Fahrräder nach ihrem Einsatzbereich als Rennrad, Mountainbike, Trekking- oder auch als BMX-Rad. Heute kommt dank modernster Antriebstechiken das Elektrofahrrad, E-Bike oder Pedelec dazu.
,

Doch was ist von den motorbetriebenen Fahrrädern verkehrsrechtlich eigentlich noch Fahrrad und was schon Kraftfahrzeug.
Beginnen wir mit dem Pedelec. Pedelec steht für „pedal electric cycle“, was so viel bedeutet wie Fahrrad mit pedalunterstütztem Elektromotor. Ein Pedelec ist EU-weit normiert (2002/24/EC) als Fahrrad mit Trethilfe. Bei der Trethilfe darf es sich um einen Elektromotor mit maximal 250 Watt Nenndauerleistung handeln. Bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h darf der Motor als Anfahrhilfe seine Kraft entfalten, ohne dass der Radfahrer selbst mit treten muss. Ab einer Geschwindigkeit von 6 km/h muss der Motor jedoch pedalgesteuert arbeiten. Dies bedeutet, dass der Elektromotor nur noch unterstützend eingreifen darf, wenn die Pedale getreten werden. Werden die Pedale nicht bewegt, darf der Motor keine Kraft entfalten. Des Weiteren muss sich die Motorunterstützung mit zunehmender Geschwindigkeit verringern und sich bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h automatisch abschalten.
Aus diesen Gründen ist ein Pedelec trotz Motorantrieb rechtlich gesehen Fahrrad und nicht Kraftfahrzeug. Entscheidend für diese Einstufung ist nämlich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Darunter versteht man die Geschwindigkeit, die ein Fahrzeug alleine mit seinem Motor auf ebener Bahn allerhöchstens erreichen kann (§ 30 a Abs. 1 StVZO, § 1 Abs. 2 StVG).
Ohne Pedalunterstützung und nur durch seinen Elektromotor kann ein Pedelec mit eingebauter Anfahrhilfe maximal auf 6 km/h kommen. Nach § 3 Krad-EG-TypV, werden Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 6 km/h nicht als Kraftfahrzeug eingestuft und von der Typgenehmigungspflicht ausgenommen.
Daraus ergibt sich die weitere Konsequenz, dass bei der Benutzung eines Pedelecs keine Helmpflicht besteht, da dies nur für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h gilt (§ 21 a Abs. 2 StVO).
Weil ein Pedelec als Fahrrad gilt, gelten für Pedelecfahrer deshalb auch die verkehrsrechtlichen Vorschriften der Radfahrer, weshalb sich Verstöße gegen Verkehrsvorschriften nach dem Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer richten.
Sollten beispielsweise auf einem Gehweg Fahrzeuge erlaubt sein, dann darf auch ein Pedelec den Gehweg benutzen. Einem Fußgänger ist allerdings Vorrang einzuräumen und vor allem darf bei Begegnung mit einem Fußgänger höchstens Schrittgeschwindigkeit gefahren werden; diese liegt unter 8 km/h.
Für ein Pedelec besteht auch keine Versicherungspflicht, da eine solche nämlich nur für den Halter eines Kraftfahrzeuges vorgeschrieben ist (§ 1 PflVG, Pflichtversicherungsgesetz), was ein Pedelec ja gerade nicht ist. Wenn auch keine Versicherungspflicht besteht, ist es gleichwohl ratsam, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Wenngleich ein Pedelec als Fahrrad angesehen wird, gibt es doch eine wichtige Besonderheit für das Fahren eines Pedelecs mit eingebauter Anfahrhilfe zu beachten:
Ein Pedelec mit eingebauter Anfahrhilfe darf nur fahren, wer eine Prüfbescheinigung für Mofas während der Fahrt mit sich führt (Mindestalter 15 Jahre). Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren wurden. Allerdings haben diese Personen einen gültigen Ausweis mit sich zu führen. Wer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, benötigt ebenfalls keine Prüfbescheinigung.
Diese Vorgabe gilt nicht in allen Bundesländern! Ausnahme macht Hessen, Nordrhein-Westfalen und Saarland.
Eine ganz dringende Warnung an alle Tüftler und Tuner: Wird ein Pedelec technisch verändert, kann dies zur Folge haben, dass es den Status Fahrrad verliert und als Kleinkraftrad eine Typengenehmigung bedarf. Daraus können sich weitere Konsequenzen ergeben wie beispielsweise: Reifen und Reifenprofiltiefe, Helmpflicht, Mindestalter eventuell sogar Führerscheinpflicht.
Bei einem Verstoß kann dies verkehrsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
E-Bike
Im Unterschied zu Pedelecs leisten die E-Bike dank ihrer stärkeren Motoren (bis 500 Watt) Tretunterstützung über die 6 km/h und sogar über 25 km/h hinaus. E-Bikes können alleine mit ihrer Motorkraft bis zu 20 km/h schnell gefahren werden. E-Bikes fallen damit in die Klasse der Kleinkrafträder mit geringer Leistung.
Es wird eine Prüfbescheinigung für Mofas benötigt. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren wurden. Diese Personen haben aber einen gültigen Ausweis mit sich zu führen.
Die durch die Motorleistung erreichte max. Geschwindigkeit darf jedoch nicht mehr als 25 km/h betragen. Andernfalls darf man ein E-Bike nur mit wenigstens der Führerscheinklasse „M“ (max. Geschwindigkeit 45 km/h) fahren. Auch wäre ein E-Bike dann zulassungspflichtig.
Für E-Bikes besteht Betriebserlaubnis- und Versicherungspflicht (Versicherungskennzeichen).
E-Bikes mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h dürfen wie die Pedelecs ohne Helm gefahren werden.  
Anders als beim Pedelec müssen E-Bikes die Straße benutzen. Das Befahren von Rad- oder Gehwegen ist nur gestattet, wenn der Weg für Mofas freigegeben ist.
Auch beim E-Bike der dringende Rat, keine technischen Veränderungen vorzunehmen, da die Grenze zu einem verkehrsstrafrechtlichen Delikt sehr schnell überschritten ist.
E-Scooter oder Elektroroller.
Liegt seine max. Geschwindigkeit über 6 km/h, gilt das zum E-Bike Gesagte entsprechend.