Vollkasko-Versicherung

Die Kaskoversicherung ist eine Fahrzeugversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug und unterteilt sich in Voll- und Teilkaskoversicherung.

Die Teilkaskoversicherung versichert die Risiken: Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoss mit Haarwild.

Die Vollkaskoversicherung erweitert den Risikoschutz der Teilkaskoversicherung um den Bereich Unfall und mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.

Nicht zu den Unfallschäden gehören Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Glasschäden sind sowohl in der Vollkasko- als auch in der Teilkaskoversicherung versichert.

Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges ist zu beachten, dass der vorläufige Versicherungsschutz nicht automatisch auch den Kaskoschutz umfasst. Der vorläufigen Versicherungsschutz gilt zunächst nur für die Haftpflichtversicherung und nicht auch für den Kaskoschutz. Soll der vorläufige Versicherungsschutz auch den Kaskoschaden umfassen, ist dies ausdrücklich mit der Versicherung zu vereinabren.

Ein Anspruch gegen die Kaskoversicherung muss innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Versicherung den Anspruch ablehnt und den Versicherungsnehmer schriftlich darüber belehrt, dass sein Anspruch erlischt, wenn er den Anspruch nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend macht.

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer Obliegenheiten. Darunter versteht man vertragliche oder gesetzliche Nebenpflichten, die der Versicherungsnehmer beachten muss (z.B. Prämienzahlung, richtige Angaben im Versicherungsvertrag).
Eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit (einfache Fahrlässigkeit reicht) kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der Versicherer wird ebenfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Bis Ende 2007 galt dies auch bei grob fahrlässigem Verhaltens des Versicherungsnehmers und die Versicherung konnte bei grober Fahrlässigkeit die Versicherungsleistung komplett verweigern. 2008 brachte hier eine wesentliche Änderung. In welchem Umfang die Versicherung einen Schaden auszugleichen hat, ist nun abhängig vom Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers.

Nachfolgend werden Einzelfälle vorgestellt, in denen nach altem Recht der Versicherungsschutz wegen grob fahrlässigem Verhaltens versagt wurde.

Alkohol: Fahren unter Alkoholeinfluss ab einer BAK von 1.1 Promille (VersR 85, 440).
Unter 1.1 Promille liegt dann grobe Fahrlässigkeit vor, wenn weitere Anzeichen für Fahruntüchtigkeit hinzukommen (VersR 86, 1411), z.B. Auffahren auf den Vordermann, Abkommen von der Fahrbahn, Verkehrsinsel überfahren, ohne dass in den genannten Fällen ein verkehrsbedingter Grund ersichtlich ist.
Ein Fahrfehler allein genügt nicht für die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, wenn der Fahrfehler auch von nicht alkoholisierten Fahrern begangen wird. Deshalb reicht eine Überschreitung der Geschwindigkeit noch nicht aus.

Auffahren auf ein deutlich beleuchtetes Hindernis (OLGR Hamm, 2000, 371).

Selbst durchgeführte Schweißarbeiten am Fahrzeug ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen.

Bremsen: Unmotiviertes, starkes Abbremsen auf regennasser Fahrbahn.

Bücken nach Gegenständen: Grob fahrlässig handelt, wer sich nach Gegenständen bückt oder umdreht und den Blick dabei vom Straßenverkehr abwendet. Dies gilt auch für das spontane Bücken nach einer herabgefallenen, brennenden Zigarette (VersR 93,1096).
Nicht ohne weiteres grob fahrlässig, wenn sich der Fahrer von einer Wespe ablenken lässt.
Auch das Bedienen der Musikanlage (Einlegen einer CD oder Kassette) führt nicht grundsätzlich zu grob fahrlässigem Verhalten (NZV 2001,300). Anders auf kurvenreichen Straßen.

Geschwindigkeit: Nur bei erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, z.B. um 100 %. Bereits bei einer Überschreitung um 50 % im innerstädtischen Bereich (OLG Karlsruhe, VersR 93, 1096) oder im Bereich einer Baustelle (OLG Nürnberg,  ZfS 85, 370).

Handy: Seit 01.02.2001 gilt das Handyverbot. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist verboten und wird mit 30 Euro bestraft.
Wer während der Fahrt ohne Freisprechanlage telefonierte und in einen Unfall verwickelt wurde, handelte bereits vor dem Handyverbot grob fahrlässig.

Rotlichtverstoß: Überfahren einer roten Ampel ist nach Auffassung des BGH stets grob fahrlässig (NjW 92, 2418), es sei denn es liegt ein sog. Augenblicksversagen vor. Fahrer muss glaubhaft vortragen, dass er lediglich fahrlässiges gehandelt hat.

Stop-Schild: Ein gut sichtbares Stop-Schild, auf dass zuvor deutlich hingewiesen wird, zu überfahren ist grob fahrlässig (r+s 95,42).

Überholen: Ein Überholen, ohne dass die gesamte Überholstrecke überblickt werden kann, ist grob fahrlässig. Ebenso ein Überholen an unübersichtlichen Kurven oder bei dichtem Gegenverkehr.


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