Unwetterschäden | Sturm, Regen, Gewitter – wer zahlt?

Gerade in den Sommermonaten zeigen sich alljährlich die Naturgewalten von ihrer besonderen Seite – Sturm, Hagel, Gewitter und Sturzregen treten oft ganz plötzlich und mit verheerenden Wirkungen auf.

Dort, wo solch ein Unwetter durchzieht, führt es immer wieder zu ganz erheblichen Schäden an Fahrzeugen bis hin zum Totalschaden. Wer aber kommt für solche Schäden auf?

Schäden, die durch Naturgewalten wie Hagel, Sturm, Regenguss und Blitzschlag verursacht sind, sind durch die Kfz-Versicherung (Teil- / Vollkaskoversicherung) abgedeckt.
Bei Sturmschäden durch Baumbruch oder herumfliegende Gegenstände zahlt die Teilkaskoversicherung, wenn der Sturm mindestens die Stärke 8 hatte.
Bei Schäden unterhalb der Sturmstärke 8 greift die Teilkaskoversicherung nicht. Doch auch in einem solchen Fall muss der Geschädigte nicht leer ausgehen. Ist der Schaden beispielsweise durch einen herunter gefallenen Dachziegel entstanden, dann kann der Hausbesitzer in die Pflicht genommen werden, wenn er seiner Gebäudeunterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist.

Bei Wasserschäden tritt ebenfalls die Teilkaskoversicherung ein. Wer beispielsweise sein Fahrzeug in einer Tiefgarage abgestellt hat und diese wird infolge eines Sommergewitters überschwemmt, kann den Schaden bei seiner Teilkaskoversicherung anmelden.

Die Teilkaskoversicherung übernimmt in diesen Fällen die Kosten für die Reparatur abzüglich einer etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung, jedoch nur bis maximal zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges. Bei einem Totalschaden erstattet die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich der Selbstbeteiligung und des Restwertes des Fahrzeuges. Jedoch aufgepasst. Die Teilkaskoversicherung übernimmt keine Schäden, die durch Unachtsamkeit des Fahrers verursacht wurden.

Folgende Beispiele sind nicht durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt:

Fahrer übersieht einen auf der Straße liegenden Ast oder Stamm.
Fahrer fährt bei extremen Regen in eine überschwemmte Senke, ohne die Wasserhöhe zu prüfen.
Immer wieder führen auch die Fälle zu Regulierungsproblemen, in denen ein Autofahrer sein Fahrzeug in bekanntermaßen unwettergefährdeten Gebieten unter Bäumen oder in Tiefgaragen abstellt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt auch dann eine Überschwemmung im Sinne der Kfz-Teilkaskoversicherungsbedingungen vor, wenn ein Regen auf einen Berghang niedergeht und das Regenwasser weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt.
Das oberste deutsche Gericht brachte in einer Entscheidung zum Ausdruck, dass die Teilkaskoversicherung eintrittspflichtig ist, wenn bei einem solch extrem starken Regenfall ein Autofahrer gegen einen Felsbrocken fährt, der durch Geröll auf die Straße geschwemmt wurde.
Nicht von der Teilkaskoversicherung erfasst ist jedoch der weitere Schaden am Auto, der durch einen Fahrfehler entstanden ist. Im betreffenden Fall fuhr der Autofahrer aus Unachtsamkeit gegen eine Begrenzungsmauer (Entscheidung des BGH vom 26.04.2006, Az: IV ZR 154/05).

Fälle von Unachtsamkeit sind in der Vollkaskoversicherung abgedeckt. Anders als bei der Teilkaskoversicherung führt die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung jedoch zu einer Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes, so dass der Beitrag in der Vollkaskoversicherung im Folgejahr teurer werden kann.


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