Unfall sofort melden

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Jeder Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen von ihm verursachten Schaden sofort seiner Versicherung zu melden (Obliegenheit).

Ein Versicherungsnehmer, der nach einem Autounfall untätig bleibt und den Vorfall nicht seiner Versicherung meldet, handelt grob fahrlässig und muss für den von ihm verursachten Schaden allein aufkommen.

Im konkreten Fall hat eine Autofahrerin nach einem Autounfall nichts unternommen. Auch auf die Klageandrohung des Geschädigten blieb die Autofahrerin untätig.

Erst als sie zur Zahlung des von ihr verursachten Schadens verurteilt wurde, informierte sie ihre Versicherung. Diese lehnte jede Zahlung ab. Zu Recht entschied das OLG Koblenz.

Durch ihr Verhalten hat die Autofahrerin der Versicherung die Möglichkeit genommen, die von dem Unfallgegner geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu überprüfen. Ein Gutachter beispielsweise konnte nicht mehr hinzugezogen werden, weil der Schaden zwischenzeitlich repariert war.

Auch eine außergerichtliche Einigung war der Versicherung durch das Verhalten der Autofahrerin genommen.

Ein solches Verhalten ist grob fahrlässig.

Die Autofahrerin muss für den von ihr verursachten Schaden allein aufkommen, entschied das Gericht (OLG Koblenz 10 U 68/00).


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