Unfall mit einem Einsatzfahrzeug

Wer haftet bei Blaulichteinsatz mit Sirene?

Unfall – Brand – Menschenrettung bedeutet für die Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Sanitäter, Notärzte und der Polizei immer auch ein Wettlauf mit der Zeit.

Je eher die Einsatzkräfte am Ort des Geschehens eintreffen, desto größer sind die Rettungschancen. Weil es im Ernstfall auf jede Sekunde ankommt, räumt das Gesetz den Einsatzkräften Sonderrechte ein, indem sie von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit werden.
Die eingeräumten Sonderrechte dürfen jedoch nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Je nach Bedeutung und Dringlichkeit sowie der konkreten Verkehrslage dürfen die Rettungskräfte gegen Verkehrsregeln verstoßen, wie zum Beispiel die erlaubte Geschwindigkeit überschreiten, eine rote Ampel nicht beachten sowie rechts überholen oder entgegen einer Einbahnstraße fahren.

Nicht zulässig ist dagegen, sich die Vorfahrt zu erzwingen.

Weil die Ausübung der Sonderrechte mit einem deutlichen höheren Unfallrisiko verbunden ist, darf es nur in Anspruch genommen werden, wenn es zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist.

Der Gesetzgeber hat dies in den § 38 und 35 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt.

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf danach nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben.

Blaues Blinklicht ohne Sirene (Einsatzhorn) darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Das Vorrecht, was Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene vom Gesetzgeber eingeräumt bekommen, setzt nicht die Verkehrsregeln außer Kraft. Die Verkehrsregeln müssen grundsätzlich eingehalten werden.

Für andere Verkehrsteilnehmer bedeutet Blaulicht mit Sirene, nicht auf ihr Vorfahrtsrecht zu bestehen sondern den Einsatzkräften Vorrang zu gewähren. Die Einsatzkräfte dürfen diesen Vorrang aber nicht erzwingen. Sie haben mit Umsicht und Vorsicht sich zuerst davon zu überzeugen, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Einsatzfahrt erkennt und dem Rettungsfahrzeug Vorrang einräumt.

Deshalb darf ein Einsatzfahrzeug nicht einfach eine Stoppstraße oder Rote Ampel durchfahren. Vielmehr muss sich der Einsatzfahrer vorsichtig in die Kreuzung hinein tasten.
Auch darf nicht einfach in einen Kreisverkehr oder in eine Einbahnstraße in verkehrter Fahrtrichtung eingefahren werden.

Nachfolgend einige Gerichtsentscheidungen zu Unfällen bei einer Einsatzfahrt.

LG Itzehoe, Az.: 6 O 67/97:
Fährt der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges unter Ausnutzung der Sonderrechte bei Rotlicht mit erheblicher Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kreuzung ein, und zwar so schnell, dass er bei zu erwartendem Querverkehr sein Fahrzeug nicht zum Stehen bringen kann, so liegt darin ein erheblicher Verkehrsverstoß. Der Halter des Einsatzfahrzeuges haftet in einem solchen Fall voll. Die Betriebsgefahr des beschädigten Fahrzeuges tritt zurück.

OLG Nürnberg, Az. 4 U 2349/99:
Trotz eingeschaltetem Blaulicht trifft den Fahrer eines Einsatzfahrzeuges besondere Rücksichtnahme für den Verkehr. Fährt er mit Blaulicht aber ohne Martinshorn über eine rote Ampel mit mindestens 67 km/h in eine Kreuzung ein und erfasst dabei einen Motorradfahrer, der bereits angehalten hat, trifft ihn das alleinige Verschulden an dem Unfall.

OLG Dresden vom 20.12.2000 – 12 U 2428/00:
Durch die Fahrt mit Blaulicht und Martinshorn erhöht sich die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeuges, da es dadurch zu einer Behinderung und einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges hat daher mit erhöhter Sorgfalt darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

KG Berlin, Urteil vom 06.01.2003, Az. 12 U 138/01:
Der Halter eines mit Signalhorn und Blaulicht versehenen Dienstfahrzeuges haftet für die Schäden eines Unfalls, der beim Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht eintrat, wenn er nicht beweisen kann, dass der Unfallgegner die Warnsignale wahrnehmen konnte oder hätte wahrnehmen müssen. Erst ab dem Moment, wo der andere Verkehrsteilnehmer das Sondersignal hätte wahrnehmen können, trifft den Verkehrsteilnehmer das Gebot sofort freie Bahn zu machen.

OLG Celle, Urteil 23.12.2004, Az. 14 U 138/04:
Fährt ein Wegerechtsfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn trotz roten Ampellichtsignals in eine Kreuzung ein, so darf dessen Fahrer dann nicht berechtigterweise annehmen, dass alle Verkehrsteilnehmer seine Zeichen wahrgenommen haben, wenn er den Verkehr auf den querenden und wegen des Lichtsignals der Ampelanlage grundsätzlich bevorrechtigten Spuren nicht einsehen kann. Im Fall einer Kollision trifft ihn dann ein Mitverschulden von 1/3.

KG Berlin, Az. 12 U 50/04:
Fährt der Führer eines Polizeifahrzeuges allein mit Blaulicht – ohne Einsatzhorn – in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 Abs. 1 S. 2 StVO freie Bahn zu schaffen.

OLG Celle, 14 U 138/04.
Blaulicht schafft nicht freie Bahn Auch mit Blaulicht und eingeschaltetem Martinshorn genießen Einsatzfahrzeuge wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge nicht uneingeschränkt freie Fahrt. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges kann nicht darauf vertrauen, dass jeder Verkehrsteilnehmer das Blaulicht und Martinshorn wahrgenommen hat, wenn er eine Ampelkreuzung bei Rot überfährt. Kommt es zu einem Unfall, trägt das Einsatzfahrzeug eine Mitschuld,

LG Osnabrück, 5 O 2941/04:
Blaulicht kein Freibrief Rettungsfahrzeuge mit Martinshorn und Blaulicht haben Vorrechte im Straßenverkehr. Sie dürfen beispielsweise eine rote Ampel überqueren. Dieser Grundsatz gibt Martinshorn und Blaulicht keinen „Freibrief“ für eine rücksichtslose und unaufmerksame Fahrweise. Eine Autofahrerin fuhr mit ihrem Fahrzeug bei Grün über eine unübersichtliche Kreuzung. Dabei bemerkte sie nicht das mit Sondersignal heranrasendes Fahrzeug. Es kam zur Kollision. Das Gericht urteilte, dass auch bei Fahrten mit Martinshorn und Blaulicht der eigentlich Vorfahrtsberechtigte grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht behält. Das Vorfahrtsrecht wird durch das Sonderrecht von Rettungsfahrzeugen nicht aufgehoben, sondern nur eingeschränkt.

KG Berlin, 12 U 15/04:
Keine freie Fahrt ohne Martinshorn Polizei und Feuerwehr müssen neben Blaulicht auch das Martinshorn eingeschaltet haben, um freie Fahrt zu haben. Das Blaulicht allein reicht nicht aus, um etwa für das Überfahren einer roten Ampel freie Fahrt zu haben. Das Sonderfahrzeug muss auch das Martinshorn eingeschaltet haben. Das blaue Blinklicht allein wird gewöhnlich eingesetzt, um Gefahrenstellen zu kennzeichnen oder einen Konvoi zu begleiten,.

LG Zwickau Leitsatz Urteil vom 31.03.2005, Az. 1 O 147/05:
Ereignet sich ein Unfall dergestalt, dass ein Rettungswagen bei eingeschaltetem Sondersignal an einer schwer einsehbaren Kreuzung mit einem bei Gelb über die Ampel fahrenden Fahrzeug kollidiert, haften beide Beteiligten je zur Hälfte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Pkw die gut hörbaren Signale missachtet und der Rettungswagen mit ca. 18 km/h anstelle mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung einfährt.

Kammergericht Berlin , Az. 12 U 145/05:
Bei einer Blaulichtfahrt muss besonders sorgfältig auf den übrigen Verkehr geachtet werden. Um Unfallgefahren zu vermeiden muss zusätzlich die Sirene eingeschaltet werden, insbesondere, wenn mit hoher Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich eingefahren wird.

OLG Jena, Urteil vom 20.12.2006, Az. 4 U 259/05:
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Keinesfalls ist dem Fahrer eines Einsatzfahrzeuges erlaubt, ohne jedwede Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu fahren. Dies gilt selbst dann, wenn Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet ist. Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges muss sich stets davon überzeugen, dass der andere Fahrzeugführer ihn wahrgenommen hat und ihn vorbeilassen wird.

Kammergericht Berlin vom 31.05.2007 – 12 U 129/06:
Wenn der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges ein Wegerecht an einer ampelgeregelten Kreuzung beanspruchen will, kann er dies nur, indem er sein Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn einschaltet. Dabei muss er dies nicht nur rechtzeitig machen sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat. Entscheiden ist dabei die jeweilige Situation vor Ort. Nicht ausreichend ist, das Signalhorn erst ca. 13,5 Meter vor einer für das Einsatzfahrzeug durch eine rote Ampel gesperrten Kreuzungsfahrbahn und 4,9 Sekunden vor der Kollision für nur eine Tonfolge einzuschalten, da so die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig das Gebot „sofort freie Bahn zu schaffen“ haben wahrnehmen können. Kommt es zu einem Unfall, trifft den Fahrer des Einsatzfahrzeuges die Beweislast, dass der Unfallgegner das durch Blaulicht und Signalhorn angekündigte Sonderrecht rechtzeitig hätte wahrnehmen können und damit eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre. Gelingt dieser Beweis nicht, haftet der Halter voll.

OLG Naumburg, Urteil vom 26.02.2009, Az: 1 U 76/08:
Blaulicht und Einsatzhorn führt nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Die Vorfahrtsregelung an den Kreuzungen oder Einmündungen bleibt unberührt. Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Im konkreten Fall ist ein Einsatzfahrer mit 55 km/h trotz roter Ampel in eine Kreuzung gefahren und dadurch einen Unfall verursacht. Das Gericht sprach dem Fahrer des Einsatzwagens ein Verschulden von 80 % an dem Unfall zu.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 02.10.2008, Az: 12 U 206/08:
Bei einem Wendemanöver haftet der Wendende wegen der ihn treffenden besonderen Sorgfaltspflichten alleine, wenn es zu einem Unfall mit einem links überholenden Fahrzeug kommt. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Einsatzfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010, Az: 2 U 13/09:
Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg genießt ein Einsatzfahrzeug der Polizei, Notarzt, Sanitätswagen mit Blaulicht und Martinshorn zwar Sonderrechte, aber nicht uneingeschränkt. Die Einsatzfahrzeuge haben sich der Verkehrssituation anzupassen und dürfen nicht blind darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer das Vorrecht einräumen.

OLG Brandenburg, Az 2 U 13/09:
Fährt ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht über eine rote Ampel und kommt es zur Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug, so ist daher eine Haftungsquote je zur Hälfte der Unfallbeteiligten gegeben, da auch von einem Einsatzfahrzeug mit Sonderrecht eine Betriebsgefahr ausgeht, die zu würdigen ist.

Gesetz: § 35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis, 1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, 2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. § 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.


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