Bei einem Unfall mit Auslandsberührung sind zwei Formen zu unterscheiden:
A. Unfall eines deutschen Autofahrers im Inland unter Beteiligung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs und
B. Unfall eines deutschen Autofahrers im Ausland.,
A. Unfall eines deutschen Autofahrers im Inland unter Beteiligung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs:
I: Ansprüche aus einem Kfz-Haftpflichtschaden innerhalb Deutschlands, der durch ein im Ausland zugelassenes Kfz verursacht wurde, können in Deutschland beim
Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. Glockengießerwall 1 20095 Hamburg Tel. 040-33440-0 Fax: 040-33440-7040
angemeldet werden, wenn – für das beteiligte ausländische Kfz eine Grüne Versicherungskarte ausgestellt war oder – für das Fahrzeug Deckungsschutz für Deutschland auf der Basis des amtlichen Autokennzeichens besteht.
Dies gilt bspw. für Fahrzeuge aus den Mitgliedsländern der EU. Soweit der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. eintrittspflichtig ist, beauftragt der Verein ein Versicherungsunternehmen oder ein Schadensregulierungsbüro in Deutschland mit der Regulierung des Schadens.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist allerdings nicht das beauftrage Versicherungsunternehmen oder das Schadensregulierungsbüro zu verklagen, sondern der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
II: Ist der Unfallgegner bei der Gemeinschaft der Grenzversicherer versichert (Rosa Grenzversicherungsschein), sind Schadensersatzansprüche bei der Gemeinschaft der Grenzversicherer, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, anzumelden.
III: Kann bei einem Unfall in Deutschland der Unfallverursacher nicht ermittelt werden, war das Fahrzeug des Unfallverursachers nicht versichert oder wurde der Unfall vorsätzlich verursacht, sind Schadensersatzansprüche gegen die
Verkehrsopferhilfe e.V. Glockengießerwall 1 20095 Hamburg Tel. 040-30180-0 Fax: 040-30180-7070
zu richten.
Bei einem Unfall durch ein nicht zu ermittelndes Kfz werden allerdings nur bestimmte Schäden ersetzt.
B: Schadensfall eines deutschen Autofahrers im Ausland.
Bei einem Unfall im Ausland sind Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners – also im Land des Unfallgegners – geltend zu machen. Um die mit der Regulierung eines solchen Unfalls verbundenen Schwierigkeiten zu minimieren, wurden die Haftpflichtversicherer in den EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, in jedem EU-Mitgliedstaat einen Beauftragten zu benennen, der in der Landessprache des Geschädigten die außergerichtliche Schadensregulierung vornimmt.
Durch die Regelung kann ein deutscher Autofahrer, der in einem EU-Mitgliedstaat einen Unfall hatte, seine Schadensersatzansprüche – außergerichtlich – in Deutschland geltend machen.
In jedem EU-Mitgliedsland müssen Auskunftsstellen eingerichtet sein, bei denen der Geschädigte u.a. den Fahrzeughalter, den Versicherer und den Regulierungsbeauftragten erfragen kann.
In Deutschland nimmt diese Aufgabe die
GDV-Dienstleistungs-GmbH & Co KG -Zentralruf der Autoversicherer- Glockengießerwall 1 20095 Hamburg Tel: 0180 – 25026 www.zentralruf.dewahr.
Das EU-Abkommen betrifft nur die außergerichtliche Verfahrensregelung. Eine Änderung des Schadensrechts ist damit nicht verbunden, so dass es bei der bisherigen Regelung bleibt, wonach bei Verkehrsunfällen das Recht des Tatorts anzuwenden ist, d.h. beispielsweise bei einem Unfall in Spanien spanisches Recht.
Haben jedoch beide Unfallbeteiligte Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland, kann auch das Recht des Wohnsitzes -also deutsches Recht- zur Anwendung kommen.
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