Ummeldung des Kfz

Wer schon einmal umgezogen ist, der weiß, dass es mit dem Umzug von der alten Wohnung in die neue allein nicht getan ist. Mit einem Umzug ist immer auch sehr viel Bürokratie verbunden.

Der neue Wohnsitz ist beim Einwohnermeldeamt anzumelden, die geänderte Anschrift Bekannten, Freunden, seiner Bank und seinen Versicherungsgesellschaften mitzuteilen. Denkt man in der ganzen Umzugshektik noch an die Anmeldung des neuen Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt, wird häufig die Ummeldung des Autos vergessen.

Nach einem Umzug ist der Halter eines Fahrzeuges jedoch verpflichtet, sein Auto unverzüglich umzumelden und unter Umständen ein neues Kennzeichen zu beantragen. Unverzüglich heißt zwar nicht sofort sondern ohne schuldhaftes Zögern, also schnellst möglich. Erfolgt die Ummeldung innerhalb eines Monats, haben die Behörden noch ein Einsehen. Sind jedoch mehrere Monate verstrichen, bedarf es schon einer sehr guten Begründung, wieso die Ummeldung nicht früher möglich gewesen sein soll. In einem solchen Fall droht auch ein saftiges Bußgeld.  Zuständig für die Ummeldung ist die Zulassungsstelle. Dies ist für einen Stadtkreis die Stadtverwaltung und für einen Landkreis das Landratsamt.

Vor dem Weg zur Zulassungsstelle steht immer auch zwingend die An- bzw. Ummeldung bei der Gemeinde, da dies Voraussetzung für die Ummeldung eines Fahrzeuges ist.  Sollte der Wohnungswechsel innerhalb desselben Stadt- oder Landkreises liegen, reicht es, in den Fahrzeugpapieren die Adresse ändern zu lassen. Das alte Kennzeichen kann man behalten. Wird ein neues Kennzeichen erforderlich, sollte auch an eine etwaige Feinstaubplakette gedacht werden, da mit der Änderung des Kennzeichens die alte Feinstaubplakette ihre Gültigkeit verliert.

Die Ummeldung des Fahrzeuges kann durch eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern sie sich durch eine schriftliche Vollmacht legitimieren kann.

Damit die Ummeldung veranlasst werden kann, benötigt die Zulassungsbehörde die Vorlage folgender Unterlagen:

  • aktueller Personalausweis oder Reisepass des Halters des Fahrzeugesim Falle einer Vertretung neben der schriftlichen Vollmacht zusätzlich den Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • handelt es sich um ein Firmenfahrzeug, ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregisterauszug erforderlich
  • seit 01. Juli 2007 ist eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer zu erteilen, sofern man hiervon nicht befreit ist
  • Weiter muss die Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein und
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief sowie
  • ein gültiger Prüfbericht der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung und
  • die bisherige Kennzeichen vorgelegt werden
  • Gegebenenfalls wird die Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen erforderlich
  • Erforderlich ist ferner der Nachweis des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung. Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer eine 7-stellige alphanummerische Nummer ausgeben, über die die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft abrufen kann.
  • Weitere Voraussetzung für eine Anmeldung ist, dass aus vergangenen Zulassungen keine Zahlungsrückstände bestehen dürfen. Bestehen solche, dann kann die Behörde die Zulassung verweigern, bis die Rückstände ausgeglichen sind. Sie muss die Zulassung verweigern, wenn die Zahlungsrückstände über 30.- € liegen.
  • Das Fahrzeug ist der Zulassungsbehörde vorzuführen, wenn nicht darauf verzichtet wird.

Rechtsgrundlagen:

  • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
  • § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
  • § 3 Verordnung des Innenministeriums über die Durchführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (DVO-FZV) (Zuteilung von Kennzeichen bei Wechsel des Zulassungsbezirks)

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