Überholen | Vorbeifahren

Grundsätzlich ist links zu überholen. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

Überholen
Das OLG Hamm hat hierzu in seiner Entscheidung 4 Ss OWi 629/08 entschieden, dass auf Autobahnen ein Überholvorgang eines Fahrzeuges nicht länger als 45 Sekunden dauern darf bzw. die Überholgeschwindigkeit muss mindestens 10 km/h höher sein, als die Geschwindigkeit des Überholten. Dauert der Überholvorgang mehr als 45 Sekunden oder beträgt die Differenzgeschwindigkeit zwischen Überholenden und Überholten weniger als 10 km/h, dann stellt dies eine klare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer da.

Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen – dürfen Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung den Fahrstreifen frei wählen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Das Überholen ist unzulässig

– bei unklarer Verkehrslage,
– bei durchgezogener Linie oder
– wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist. Ein Verstoß dagegen wird mit einem Bußgeld geahndet.

277.php

Zeichen 276

 

und

276.php

Zeichen 277

 

 verbietet Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

Nicht unter das Verbotszeichen 277 fallen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Omnibusse dürfen somit bei dem Zeichen 277 überholen. Für Omnibusse gilt das Überholverbotszeichen für Pkw (Zeichen 276).

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie „7,5 t“ angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.
Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) zu benutzen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muss seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren  unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Vorbeifahren
Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muss er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.


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