Tilgungsfristen – wann werden Punkte gelöscht?

No_time_to_waitEintragungen im Fahreignungsregister, die nach dem 01.05.2014 erfolgen, dürfen nur befristet gespeichert werden und sind nach Ablauf der Frist aus dem Register zu tilgen – sie sind tilgungsreif und müssen gelöscht werden.

Die Frist, wann ein Eintrag zu löschen ist (Tilgungsfrist), richtet sich nach der Art des eingetragenen Verkehrsverstoßes. Folgende Tilgungsfristen sieht das Gesetz in § 29 StVG vor:


eingetragener VerstoßTilgungsfrist
Ordnungswidrigkeiten, die mit 1 Punkt bestraft werden oder

Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot aber ohne Punkte
2 Jahre und 6 Monate
Ordnungswidrigkeiten, die mit 2 Punkten bestraft werden

Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierter Sperre

Verbot oder Beschränkung ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen
Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung
5 Jahre
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre

Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörde oder bei Verzicht auf die Fahrerlaubnis
10 Jahre

Die Tilgungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung und verlängert sich nicht. Eine Tilgungshemmung gibt es seit 01.05.2014 nicht mehr. Kommt ein weiterer Eintrag im Register hinzu, so verlängert sich dadurch die Tilgungsfrist der früheren Eintragung nicht mehr. Der „alte“ Eintrag beginnt nicht von neuem zu laufen.

Ist die Tilgungsfrist abgelaufen, so wird der Eintrag jedoch endgültig erst aus dem Register gelöscht, wenn eine Überliegefrist von einem Jahr abgelaufen ist.

Als Überliegefrist bezeichnet man die Zeit, während der Eintragungen im Fahreignungsregister, die tilgungsreif sind und an sich gelöscht werden müssten, noch im Register stehen bleiben.

Der Hintergrund ist folgender: Wird nämlich vor Ablauf der Überliegefrist ein weiterer (rechtskräftiger) Verkehrsverstoß ins Fahreignungsregister eingetragen, der vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde, so hat dies Auswirkungen auf den Gesamtpunktestand im Register, was wiederum weitere Konsequenzen auf die Fahrerlaubnis haben könnte.

Erhält das Fahreignungsregister dagegen von einer Tat erst nach Ablauf der Überliegefrist Kenntnis, so sind die tilgungsreifen Eintragungen zu löschen, auch wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist des alten Eintrags begangen wurde.

Eintragungen, die vor dem 01.05.2014 im damaligen Verkehrszentralregister eingetragen waren, unterliegen für einen Zeitraum von 5 Jahren (längstens bis 30.04.2019) noch den damaligen Tilgungsregeln. Nach dem 30.04.2019 gilt dann auch für diese Eintragungen unter Berücksichtigung der bis dahin abgelaufenen Tilgungsfristen das neue Recht.


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