Teilkasko-Versicherung

Die Kaskoversicherung ist eine Fahrzeugversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug. Die Kaskoversicherung unterteilt sich in Voll- und Teilkaskoversicherung.

Die Teilkaskoversicherung versichert die Risiken: Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoss mit Haarwild.

Als Brand gilt ein Feuer, das „ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag“.
Damit sind sämtliche Schäden an Fahrzeugteilen ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß einer Hitzeeinwirkung ausgesetzt sind, wie z.B. Bremsen, Sicherungen, Zündkerzen.
Auch das Durchbrennen des Katalysators oder ein Kabelbrand ist in der Regel ein echter Brand und wird nicht von der Teilkaskoversicherung ersetzt.

Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung sind versichert, wenn die Naturgewalt den Schaden unmittelbar verursacht hat.
Deshalb liegt kein Überschwemmungsschaden vor, wenn an einem Fahrzeug ein Schaden entsteht, weil dieses in eine überschwemmte Straße hineingefahren wurde.

Bislang sind Schäden am Fahrzeug, die durch einen Zusammenstoß mit Haarwild verursacht wurden, in der Teilkasko versichert. Schäden, die durch Federwild verursacht werden, sind nicht versichert. Inzwischen bieten die Versicherer aber die Möglichkeit, sich auch gegen diese Schäden sowie Marderschäden abzusichern.

Bei einem Wildunfall müssen Sie sich von der Polizei oder dem zuständigen Jagdpächter eine Wildschadensbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung ausstellen lassen.
Ein Zusammenstoß liegt dann vor, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet und mit dem Haarwild kollidiert.
Schäden, die durch ein Ausweichmanöver am Fahrzeug entstehen, sind nur dann versichert, wenn damit schwerere Beschädigungen am Fahrzeug verhindert wurden.
Schäden, die durch Ausweichmanöver gegenüber kleinen Tieren entstanden sind, fallen nicht in den Teilkaskoschutz, auch dann nicht, wenn das Ausweichmanöver aus einer Schreckreaktion oder einem ungesteuerten Reflex heraus erfolgte.

Vor Erteilung eines Reparaturauftrages sollten Sie Ihre Versicherung informieren und dabei klären, ob der Schaden durch einen Sachverständigen aufgenommen werden soll.

Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges ist zu beachten, dass der vorläufige Versicherungsschutz nicht automatisch auch den Kaskoschutz umfasst. Der vorläufigen Versicherungsschutz gilt zunächst nur für die Haftpflichtversicherung und nicht auch für den Kaskoschutz. Soll der vorläufige Versicherungsschutz auch den Kaskoschaden umfassen, ist dies ausdrücklich mit der Versicherung zu vereinabren.

Ein Anspruch gegen die Kaskoversicherung muss innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Versicherung den Anspruch ablehnt und den Versicherungsnehmer schriftlich darüber belehrt, dass sein Anspruch erlischt, wenn er den Anspruch nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend macht.


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