Tankstellenbetreiber haftet nicht bei Schaden durch Zapfhahn

Als ein Autofahrer sein Fahrzeug betankte, fiel von derselben Zapfsäule die daneben befindliche Zapfpistole aus ihrer Halterung auf das Fahrzeug und zerkratzte den Lack des Fahrzeugs.

Kurz vor dem Malheur hatte ein anderer Kunde an der Zapfsäule getankt. Das Herunterfallen des Dieselzapfhahnes ließ sich einzig damit erklären, dass der vorausgegangene Kunde den Zapfhahn unsachgemäß und nicht sicher eingehakt hatte.

Der Pkw-Fahrer sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Tankstellenbetreibers und nahm ihn auf Schadensersatz in die Pflicht.

Der Tankstellenbetreiber lehnte die Kostenübernahme für den Lackschaden ab, weshalb die Sache vor Gericht kam.

In erster Instanz konnte der Pkw-Fahrer das Gericht für sich gewinnen. Doch in der Berufung obsiegte der Tankstellenbetreiber.

Nach Ansicht des Landgericht Limburg trifft den Betreiber der Tankstelle keine Ersatzpflicht. Der Betreiber der Tankstelle hat weder eine vertraglich noch deliktisch ihm zurechenbare Handlung begangen, die zu dem Schaden geführt hätte.

Und eine schuldhafte Nichterfüllung von Verkehrssicherungspflichten ließ sich dem Tankstellenbetreiber nicht vorhalten.

Das nachlässige Verhalten des vorherigen Benutzers der Zapfanlage, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Verantwortungsbereich des Tankstellenbetreibers zugeordnet werden. (LG Limburg, Az.: 3 S 159/11 Urteil vom 18.11.2011).


Foto:123rf.com