An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. ,
Das Verbot gilt nicht für
– kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
– kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
– die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse und Leerfahrten, die mit solchen Fahrten im Zusammenhang stehen,
– Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Feiertage im Sinne der Regelung sind:
– Neujahr,
– Karfreitag,
– Ostermontag,
– Tag der Arbeit (1. Mai),
– Christi Himmelfahrt,
– Pfingstmontag,
– Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland),
– Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
– Reformationstag (31. Oktober) (nur in Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen),
– Allerheiligen (1. November) (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland),
– 1. und 2. Weihnachtstag.
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