Kurz Gelb und dann schon Rot. Kann das sein oder wie lange muss eine Gelblichtphase sein? Diese Frage kann bei der Prüfung von Bedeutung werden, ob ein Rotlichtverstoß vorliegt.
Die Gelblichtphase müsste zumindest so bemessen sein, dass ein Fahrer, der eine Kreuzung erreicht hat, an der die Ampel gerade von Grün auf Rot wechselt, noch ausreichend Zeit hat, die Kreuzung während der Gelblichtphase zu queren.
Um dies zu gewährleisten, macht der Gesetzgeber die Mindestdauer der Gelblichtzeit von der zulässigen Höchtgeschwindigkeit an der Zufahrt zur Ampelanlage abhängig.
In der Regel beträgt die Gelblichtzeit bei einem Wechsel von Grün auf Rot bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit (zul. V) von:
zul. V | Zeit |
50 km/h | 3 s |
60 km/h | 4 s |
70 km/h | 5 s |
VwV-StVO zu § 37 Nr. 17:
Besonders sorgfältig sind die Zeiten zu bestimmen, die zwischen dem Ende der Grünphase für die eine Verkehrsrichtung und dem Beginn der Grünphase für die andere kreuzende Verkehrsrichtung liegen. Die Zeiten für Gelb und Rot-Gelb sind unabhängig von dieser Zwischenzeit festzulegen. Die Übergangszeit Rot und Gelb (gleichzeitig) soll für Kraftfahrzeugströme eine Sekunde dauern, darf aber nicht länger als zwei Sekunden sein. Die Übergangszeit Gelb richtet sich bei Kraftfahrzeugströmen nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Zufahrt. In der Regel beträgt die Gelbzeit 3 s bei zul. V = 50 km/h, 4 s bei zul. V = 60 km/h und 5 s bei zul. V = 70 km/h. Bei Lichtzeichenanlagen, die im Rahmen einer Zuflussregelungsanlage aufgestellt werden, sind abweichend hiervon für Rot mindestens 2 s und für die Übergangssignale Rot und Gelb (gleichzeitig) bzw. Gelb mindestens 1 s zu wählen. Bei verkehrsabhängigen Lichtzeichenanlagen ist beim Rücksprung in die gleiche Phase eine Alles-Rot-Zeit von mindestens 1 s einzuhalten, ebenso bei Fußgänger- Lichtzeichenanlagen mit der Grundstellung Dunkel für den Fahrzeugverkehr. Bei Fußgänger-Lichtzeichenanlagen soll bei Ausführung eines Rücksprungs in die gleiche Fahrzeugphase die Mindestsperrzeit für den Fahrzeugverkehr 4 s betragen.
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