Reparaturbestätigung

reparaturbestätigungWer seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet und anschließend sein Fahrzeug repariert, hat Anspruch auf die Kostenerstattung einer Reparaturbestätigung.

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte den Unfallschaden gutachterlich ermitteln und rechnete auf der Grundlage des Gutachtens ab (fiktive Abrechnung). Das Fahrzeug wurde anschließend repariert. Die ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur ließ sich der Geschädigte von einem Sachverständigen bestätigen. Die Kosten für die Reparaturbestätigung forderte er von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Zu Recht entschied das Amtsgericht Ansbach am 22.10.2014 (Az 3 C 817/14), da diese Kosten zur Schadensbeseitigung gem. § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Reparatur in Eigenleistung durchgeführt wurde oder durch eine Werkstatt. Die Reparaturbescheinigung stellt einen gutachterlichen Nachweis für die fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs dar zyban smoking. Eine Werkstattrechnung kann diesen Nachweis nicht erbringen, da die Rechnung lediglich belegt, dass sich das Fahrzeug zur Reparatur in einer Werkstatt befand. Ob die Reparatur tatsächlich auch ordnungsgemäß erfolgte, gibt die Rechnung nicht her.

Der Geschädigte hat auch ein berechtigtes Interesse an einem Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur. Sein Interesse ergibt sich beispielsweise für den Fall des Verkaufs des Fahrzeugs oder auch bei einem möglichen weiteren Schadenereignis, da durch die Reparaturbescheinigung belegt wird, dass das Fahrzeug zwar schon einmal einen Schaden hatte, dieser jedoch fachgerecht repariert wurde.


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