Quotenvorrecht | Differenztheorie

Wer sein Fahrzeug neben der obligatorischen Haftpflichtversicherung auch Vollkasko versichert hat, kann nach einem Verkehrsunfall, an dem ihn ein Mitverschulden trifft, den eigenen Sachschaden regelmäßig nahezu vollständig ausgleichen, wenn er seinen Schaden sowohl über seine Vollkasko- als auch über die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert.

Leistet die Vollkaskoversicherung an ihren Versicherungsnehmer, ist sie natürlich daran interessiert, ihre Aufwendungen soweit wie möglich zurück zu erhalten, wenn ein Dritter (Unfallgegner) für den Unfallschaden mit aufzukommen hat.

Diese Situation ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausdrücklich geregelt.

Danach geht ein Ersatzanspruch, der dem Kaskoversicherten gegen einen Dritten (Unfallgegner) zusteht, auf die Kaskoversicherung über, soweit sie den Schaden ersetzt. Der Forderungsübergang kann jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Diese als Quotenvorrecht oder quotenbevorrechtigte Positionen bezeichnete Schutzregelung bedeutet, dass eine gegenüber dem Unfallgegner bestehende Forderung erst dann auf die Kaskoversicherung übergeht, wenn der Geschädigte alle durch den Kaskoversicherungsvertrag abgedeckten Schadenspositionen und vom Unfallgegner seinen tatsächlichen kongruenten Fahrzeugschaden ersetzt bekommen hat.

Nimmt der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, kann er deshalb weiterhin von dem Unfallgegner (bis maximal zur Höhe der Mithaftungsquote des Unfallgegners) seinen kongruenten Fahrzeugschaden einfordern, selbstverständlich nur bis zu der Höhe des ihm tatsächlich entstandenen kongruenten Fahrzeugschaden, weil er sich durch den Unfall nicht bereichern soll.

Unter dem kongruenten Fahrzeugschaden versteht man all die Schadensersatzpositionen, die ihrer Art nach in den Schutzbereich des (Kasko)Versicherungsvertrages fallen und damit auf die Kaskoversicherung übergehen können. Andere Schadensersatzansprüche, die sog. Sachfolgeschäden, fallen nicht in diesen Bereich und gehen damit auch nicht auf die Kaskoversicherung über.

Vereinfacht kann man sagen, dass zum kongruenten Fahrzeugschaden all die Schadenspositionen gehören, die unmittelbar mit der Höhe des Fahrzeugschadens zusammen hängen. Dies sind die Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungswert Abschleppkosten Sachverständigenkosten Merkantiler Minderwert (Wertminderung)

Die Sachfolgeschäden sind dagegen all die Schadensersatzpositionen, die als Folge des Schadens am Fahrzeug entstehen. Dazu gehören beispielsweise Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagenkosten, Auslagenpauschale, Schaden durch eine Rückstufung in der Versicherung, Verdienstausfall.

Folgender Beispielsfall soll die Folgen des Quotenvorrechts deutlich machen:

Verkehrsunfall, beide Seiten trifft ein hälftiges (50:50) Verschulden.
Geschädigter ist Vollkasko versichert. Selbstbeteiligung beträgt 1.000.- €
Geschädigter macht folgende Schäden geltend:

Position Betrag
Reparaturkosten: 7. 400,00 €
Merkantiler Minderwert: 500,00 €
Abschleppkosten: 200,00 €
Kosten Gutachten: 600,00 €
Nutzungsausfallentschädigung: 400,00 €
Auslagenpauschale: 30,00 €
Rückstufungsschaden: 200,00 €
Gesamtschaden: 9.330,00 €


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