Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr werden je nach der Bedeutung für die Verkehrssicherheit mit bis zu 3 Punkten bewertet.
Das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) unterscheidet dabei die Kategorien
1Punkt | bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder ihnen gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten |
2Punkte | Für Straftaten, bei der die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder keine Sperrfrist angeordnet wurde, aber die Straftat Bezug auf die Verkehrssicherheit hat oder ihr gleichgestellt ist sowie bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder ihnen gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten |
3Punkte | Für Straftaten, bei der die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperrfrist angeordnet wurde und die Straftat Bezug auf die Verkehrssicherheit hat oder ihr gleichgestellt ist |
Haben sich im Fahreignungsregister 8 Punkte angesammelt, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Je nach der Anzahl der angesammelten Punkte ergeben sich für den Betroffenen jedoch schon vor Erreichen der 8-Punkte-Grenze folgende Konsequenzen:
Punktestand | Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde |
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1 bis 3 Punkte | keine |
4 bis 5 Punkte | Ermahnung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar |
6 bis 7 Punkte | Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Ein Punkteabzug gibt es nicht mehr |
8 Punkte und mehr | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Punkteabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
Mit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird 1 Punkt abgezogen; allerdings nur, wenn nicht mehr als 5 Punkte zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für den Betroffenen im Fahrerlaubnisregister eingetragen sind.
Nimmt man an einem Fahreignungsseminar teil und fängt sich während des Seminars, jedoch noch vor der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung weitere Punkte, so dass sich das Punktekonto auf über 5 Punkte erhöht, dann gibt es keinen Punkterabatt.
Ein Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.
Das Fahreignungsseminar zielt darauf ab, bestehendes Fehlverhalten im Straßenverkehr des Teilnehmers zu korrigieren. Das Seminar gliedert sich in zwei Abschnitte, einem verkehrspsychologischen und einem verkehrspädagogischen Teil. Der verkehrspsychologische Teil beleuchtet das Fahrverhalten des Betroffenen, während der verkehrspädagogische Teil dem Betroffenen verkehrsrechtliche Kenntnisse näher bringen soll.
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