Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr werden je nach der Bedeutung für die Verkehrssicherheit mit bis zu 3 Punkten bewertet. Das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) unterscheidet dabei die Kategorien
3 Punkte | Für Straftaten, bei der die
Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperrfrist angeordnet wurde und die Straftat Bezug auf die Verkehrssicherheit hat oder ihr gleichgestellt ist
|
2 Punkte | Für Straftaten, bei der die
Fahrerlaubnis nicht entzogen oder keine Sperrfrist angeordnet wurde, aber die Straftat Bezug auf die Verkehrssicherheit hat oder ihr gleichgestellt ist
sowie bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder ihnen gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten
|
1 Punkt
|
bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder ihnen gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten
|
Haben sich im Fahrerlaubnis-Register 8 Punkte angesammelt, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Je nach der Anzahl der angesammelten Punkte ergeben sich für den Betroffenen jedoch schon vor Erreichen der 8-Punkte-Grenze folgende Konsequenzen:
Punktestand | Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde
|
1 bis 3 Punkte | keine
|
4 bis 5 Punkte | Ermahnung
und Hinweis auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
|
6 bis 7 Punkte | Verwarnung
und Hinweis auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
|
8 Punkte und mehr
|
Entziehung der Fahrerlaubnis |
Punkteabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
Mit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird 1 Punkt abgezogen; allerdings nur, wenn nicht mehr als 5 Punkte zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für den Betroffenen im Fahrerlaubnisregister eingetragen sind. Der Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.
Foto:123rf.com