Punktesystem und Punkteabbau

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr werden je nach der Bedeutung für die Verkehrssicherheit mit bis zu 3 Punkten bewertet. Das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) unterscheidet dabei die Kategorien

 3 Punkte  Für Straftaten, bei der die

 

Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperrfrist angeordnet wurde und

die Straftat Bezug auf die Verkehrssicherheit hat oder ihr gleichgestellt ist

 

 2 Punkte  Für Straftaten, bei der die

 

Fahrerlaubnis nicht entzogen oder keine Sperrfrist angeordnet wurde, aber die Straftat Bezug auf die Verkehrssicherheit hat oder ihr gleichgestellt ist

 

sowie bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder ihnen gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten

 

 1 Punkt

 

bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder ihnen gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten

 

 

Haben sich im Fahrerlaubnis-Register 8 Punkte angesammelt, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Je nach der Anzahl der angesammelten Punkte ergeben sich für den Betroffenen jedoch schon vor Erreichen der 8-Punkte-Grenze folgende Konsequenzen:

 Punktestand  Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde

 

 1 bis 3 Punkte  keine

 

 4 bis 5 Punkte Ermahnung

 

und Hinweis auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

 

 6 bis 7 Punkte  Verwarnung

 

und Hinweis auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

 

 8 Punkte und mehr

 

Entziehung der Fahrerlaubnis

Punkteabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

Mit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird 1 Punkt abgezogen; allerdings nur, wenn nicht mehr als 5 Punkte zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für den Betroffenen im Fahrerlaubnisregister eingetragen sind. Der Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.


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