Parkverbot für Fahrradfahrer?

Ein alltägliches Bild in den Innenstädten – Fahrräder, abgestellt auf Gehwegen und öffentlichen Plätzen. Ist dies erlaubt oder gibt es auch für Fahrradfahrer ein Parkverbot?

Ein Parkverbot für seinen Drahtesel sieht der Gesetzgeber zunächst einmal nicht vor. Das Abstellen seines Fahrrades auf dem Bürgersteig oder einem öffentlichen Platz ist grundsätzlich erlaubt und zählt zu deren  Gemeingebrauch. Das Abstellen eines Fahrrades ist nach der Rechtsprechung sogar dann erlaubt, wenn in einem Fußgängerbereich ein besonderes Parkverbotsschild für Fahrräder angebracht ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.01.2004 ausgeführt hat (BVerwG, 3 C 29.03 und NJW 04, 1815).

„Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind“, so der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Allerdings gibt es trotz allem auch für das Abstellen von Fahrrädern Grenzen. So ist nachvollziehbar, dass Fahrräder nicht so in den Weg gestellt werden dürfen, dass Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Eltern mit Kinderwagen behindert werden.
Auch fordert das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG Hamburg, 2 Bs 82/2009), dass das Abstellen von Fahrrädern nur vorübergehend und für betriebsbereite Fahrräder gilt. Das Abstellen von Schrottfahrrädern gehört nicht mehr zum Gemeingebrauch der Straße und ist damit verboten. Ebenfalls verboten ist ein Abstellen von Fahrrädern, deren Verwendungszweck als Verkehrsmittel nicht mehr gegeben ist, wie zum Beispiel ein Fahrrad mit überdimensionaler Werbetafel.

Selbstverständlich kann auch der Eigentümer eines privaten Grundstücks verbieten, dass auf seinem Grund und Boden ein Fahrrad abgestellt wird. Einschränkungen gelten auch beim Anketten eines Fahrrads an einem Verkehrszeichen, einer Straßenlaternen oder sonstigen Gegenständen.


Foto   123rf.com