Ohne Führerschein unterwegs

Lappen, Pappe oder auch Deckel, egal wie man den Führerschein umgangssprachlich nennt, bleibt er doch ein amtliches Dokument und der Nachweis, dass der Inhaber des Führerscheins im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.

Um diesen Nachweis im Falle einer Kontrolle zu erbringen, ist der Führerschein während der Fahrt ständig mitzuführen und der Polizei auf Verlangen vorzuzeigen sowie gegebenenfalls auch auszuhändigen.

Hat man einen gültigen Führerschein, kann ihn aber bei einer Verkehrskontrolle nicht vorlegen, droht ein Bußgeld.

Sollte man den Führerschein nur vergessen haben, drückt die Polizei eventuell ein Auge zu. Den Führerschein hat man dann umgehend beim Polizeirevier vorzulegen. So manch ein Autofahrer hat statt des Originalführerscheins lediglich eine Kopie dabei. Dies mag zwar den Führerschein vor Verlust schützen; im Falle einer Verkehrskontrolle genügt es jedoch nicht, nur die Kopie des Führerscheins vorzuzeigen. Man ist verpflichtet, den Führerschein im Original vorzuweisen, ansonsten wird dies einem Nichtmitführen gleichgesetzt.

Sollte der Führerschein tatsächlich verloren sein, ist man verpflichtet, ein Ersatzführerschein zu beantragen.
Bis zur Ausstellung eines Ersatzführerscheins erhält man eine Bescheinigung, die bei einer Kontrolle vorgelegt werden kann.
Der Verlust des Führerscheins muss eidesstattlich versichert werden. Wer eine falsche Versicherung an Eides Statt abgibt, kann strafrechtlich belangt werden. Findet jemand seinen als verloren gemeldeten Führerschein wieder, berechtigt der verloren gegangene Führerschein nicht, ein Fahrzeug zu führen, da der als verloren gemeldete Führerschein mit der Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit verliert, so in § 25 Abs. 4,5 FeV geregelt.

Auch wenn man in den vorgenannten Fällen den Führerschein nicht vorlegen konnte, war dennoch ein gültiger Führerschein ausgestellt. Der Inhaber des Führerscheins war deshalb auch berechtigt, die im Führerschein eingetragenen Kraftfahrzeugklasse im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Dies gilt auch in dem Fall des Fahrschülers, der seine Prüfung bestanden hatte, weshalb der Prüfer den Führerschein aushändigte, aber nicht an den Fahrschüler sondern an den Fahrlehrer.
Der Fahrlehrer war jedoch erst bereit, dem Fahrschüler seinen Führerschein auszuhändigen, nachdem dieser seine offenen Fahrschulkosten beglichen hatte.
Nichts desto trotz fuhr der Fahrschüler mit einem Fahrzeug. Obwohl der Prüfling mit der erfolgreichen Prüfung bewiesen hat, dass er geeignet ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, darf er damit noch kein Fahrzeug fahren.

Die behördliche Erlaubnis, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, gilt nämlich erst mit der Übergabe des Führerscheins durch die Behörde als erteilt. Indem der Prüfer (stellvertretenden für die Behörde) den Führerschein übergibt, löst er diese hoheitliche Folge aus. Dem Fahrschüler wurde somit rechtsgültig die Fahrerlaubnis erteilt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Fahrlehrer den Führerschein zurückhält.

Wer nach der Entziehung der Fahrerlaubnis einen Führerschein beantragt, darf ebenfalls erst nach Aushändigung des neuen Führerscheins ein Kraftfahrzeug führen. Teilt die Behörde dem Antragsteller mit, dass der beantragte Führerschein auf der Behörde abgeholt werden kann, berechtigt dieses Schreiben noch nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dieses Schreiben stellt keine Bescheinigung einer Fahrerlaubnis dar. Auch in diesem Fall gilt die Fahrerlaubnis erst als erteilt, wenn die Behörde dem Antragsteller den Führerschein tatsächlich aushändigt.

Wer vor der Aushändigung des Führerscheins ein Kraftfahrzeug führt, begeht nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit wegen Nichtmitführen des Führerscheins sondern macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar.


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