Nutzungsausfallentschädigung

Kann infolge eines unverschuldeten Unfalls der Geschädigte sein Fahrzeug für die Dauer der Reparatur nicht nutzen und verzichtet er auf ein Mietfahrzeug, so hat er Anspruch auf den sogenannten Nutzungsausfall.
Der Nutzungsausfall stellt eine finanzielle Entschädigung für entgangenen Gebrauchsvorteil dar.

Nutzungsausfall gibt es für Pkw, Motorrad, Wohnmobil und selbst für ein Fahrrad.

Die Höhe des Anspruchs ist von der Fahrzeugart sowie der Fahrzeugklasse abhängig und beginnt bei 5.- €/Tag für Fahrräder und reicht bis über 100.- €/Tag für Nobelkarossen.

Die Nutzungspauschalen werden jährlich neu ermittelt und orientieren sich an neuwertigen Fahrzeugen. Bei älteren Fahrzeugen wird daher häufig nicht die volle Nutzungspauschale erstattet. Das OLG Hamm (SP 2000, 167) sprach jedoch einem Geschädigten die volle Nutzungspauschale für sein 9 Jahre altes Fahrzeug.

Nutzungsausfall kann nur beanspruchen, wer sein Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen kann, weil es beispielsweise nicht mehr verkehrssicher ist oder sich zur Reparatur in der Werksatt befindet. Darüber hinaus muss auch eine Nutzungsmöglichkeit bestehen. Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Geschädigte erkrankt ist oder sich auf einer Flugreise befindet und deshalb überhaupt keine Möglichkeit hat, das Fahrzeug zu nutzen (OLG München in VersR 1991, 234).

Wenn jedoch nicht nur der Geschädigte (Halter) das Fahrzeug regelmäßig nutzt, sondern auch eine Dritte Person, dann ist Nutzungsentschädigung zu leisten. Wird das Fahrzeug in Eigenreparatur instand gesetzt, hängt die Geltendmachung von Nutzungsausfall davon ab, dass nachgewiesen wird, dass während der Zeit der Reparatur der Wille bestand, das Fahrzeug zu nutzen. Beispiel:

Wer sein Fahrzeug von Montag bis Freitag benötigt, um zur Arbeit zu kommen, kann keinen Nutzungsausfall geltend machen, wenn er sein Fahrzeug am Wochenende repariert oder nach Feierabend, also zu Zeiten, wo er mit seinem Fahrzeug eh nicht gefahren wäre. Aber auch in diesen Fällen besteht Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn nachgewiesen wird, dass ein Dritter (z.B. der Ehepartner) das Fahrzeug am Feierabend oder am Wochenende üblicherweise für Einkäufe oder Hobby benutzt (OLG Frankfurt DAR 1995, 23 und OLG Hamm in VersR 1997, 506). Kein Nutzungsausfall kann geltend gemacht werden, wenn nicht feststeht, ob das beschädigte Fahrzeug repariert wurde (BGH NJW 1976, 1396) oder wenn das Fahrzeug unrepariert weiter veräußert wurde. Nutzungsausfall ist für die gesamte Reparaturzeit (einschließlich der Zeit der Erstellung des Gutachtens) zu leisten. Dabei gehen in der Regel Verzögerungen während der Reparatur nicht zu Lasten des Geschädigten, da die Werkstätten nicht (Erfüllungs-)Gehilfen des Geschädigten sind (BGH NJW 1992, 203).

Es ist jedoch zu erwarten, dass eine Reparatur (wie auch die Ersatzbeschaffung eines andern Pkw) in längstens 2 bis 3 Wochen durchgeführt ist. Die Geltendmachung eines längern Nutzungsausfalls führt daher regelmäßig zu Schwierigkeiten. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der Ausfallschaden in der Regel konkret zu ermitteln, indem der entgangene Gewinn, die Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder die Kosten eines Ersatzfahrzeuges anzusetzen sind.

Die Praxis zeigt immer wieder, dass Werkstätten oder Mietwagenfirmen gerne ihre „Hilfe“ bei der Unfallregulierung anbieten, dabei aber nicht auf die Nutzungsausfallentschädigung hinweisen, sondern dem Geschädigten direkt ein Mietwagen zur Verfügung stellen, weil „die Versicherung die Mietwagenkosten sowieso zu zahlen hat“.

Besonders schmerzhaft spürt der Geschädigte diese Aussage, wenn sich später herausstellen sollte, dass der Unfall keineswegs unverschuldet war, sondern zum Teil auch von ihm zu vertreten ist. In diesem Fall hat er auch die Mietwagenkosten in der entsprechenden Haftungsquote zu tragen.

Deshalb sollte der Geschädigte sich genau überlegen, durch wen er seine Unfallregulierung abwickeln lässt. Einer Hilfe durch Werkstätten oder Mietwagenfirmen sollte mit Vorsicht begegnet werden, da die Hilfe in aller Regel weder selbstlos noch im alleinigen Interesse des Geschädigten erfolgt.


Foto:123rf.com