Nötigung (§ 240 StGB)

 

Gem. § 240 StGB (Strafgesetzbuch) begeht eine Nötigung, wer rechtswidrig einen andern mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Kehrt jemand im Straßenverkehr den „Lehrmeister“ heraus, indem er einen Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrswidrig verhält, „belehrt“, kann er sich wegen einer Nötigung u.U. sogar einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) strafbar machen.

Zwingt jemand auf der Autobahn den Vordermann zur Freigabe der Überholspur, indem er ständig die Hupe bzw. Lichthupe betätigt und auf den Vordermann dicht auffährt (3-6 m), begeht er eine Nötigung.

Umgekehrt begeht auch eine Nötigung, wer den Hintermann ausbremst oder ihn am Überholen durch Ausschwenken nach links hindert.

Ebenso begeht eine Nötigung, wer eine Person, die einen Parkplatz freihält, mit dem Fahrzeug aus der Parklücke vor sich hinausschiebt.

Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft sowie mit Punkten in Flensburg. Als weitere Folge kann die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.


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