Nachtrunk

Nachtrunk

 

 

 

 

 

 

 

 

Nimmt ein Kraftfahrer nach einer Trunkenheitsfahrt aber noch vor der Entnahme einer Blutprobe weiteren Alkohol zu sich, spricht man von Nachtrunk.

Da für eine Trunkenheitsfahrt allein der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt strafrechtlich entscheidend ist, muss der Nachtrunk abgerechnet werden.

Wird Nachtrunk behauptet oder besteht ein entsprechender Verdacht, wird die Polizei zwei Blutproben nehmen und die Entnahme einer 2. Blutprobe im Abstand von 30 bis 40 Minuten nach der 1. Blutprobe anordnen.
Ein Vergleich der beiden Proben ermöglicht einem Sachverständigen, Rückschlüsse auf einen behaupteten Nachtrunk zu ziehen.

Seit in den 80er Jahren die Begleitstoffanalyse entwickelt wurde, hat sich die Problematik „Nachtrunk“ weitgehend entspannt.

Alkoholische Getränken enthalten neben dem Wirkstoff Alkohol auch verschiedene aromatische Bestandteile. Diese Bestandteile zeigen ein unterschiedliches Abbauverhalten.

Die Begleitstoffanalyse trennt die verschiedenen Bestandteile voneinander und gibt Auskunft darüber, zu welcher Zeit welcher Alkohol getrunken wurde. Damit lassen sich Aussagen über einen behaupteten Nachtrunk treffen.

Der Nachtrunk stellt eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung dar und kann den Versicherungsschutz gefährden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach einem Unfall alles in seiner Macht zu veranlassen, um die für den Versicherungsfall relevanten Tatsachen und Beweise zu sichern. Durch Nachtrunk vereitelt er diese Verpflichtung und begeht eine Obliegenheitsverletzung.


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