Missbrauch von Kennzeichen

 

Wer ein Kfz oder einen Kfz-Anhänger mit einem gefälschten oder mit einem anderen amtlichen Kennzeichen versieht oder das amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieses Strafmaß gilt aber nur, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (§ 22 StVG).

Die gleiche Strafe trifft eine Person, die ein Kfz oder einen Kfz-Anhänger auf öffentlichen Straßen gebraucht, obwohl ihr bekannt ist, dass das Kennzeichen des Fahrzeugs in der zuvor genannten Weise manipuliert wurde.

In beiden Fällen darf der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe sowie Punkten in Flensburg rechnen.


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