Licht am Fahrrad – Dynamo oder Batterie?

Das LG München hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Licht beim Fahrrad ausreichend ist.
Zwei Fahrradfahrer waren nachts zusammen gestoßen.

Der eine Radfahrer hatte eine Aufstecklampe an seinen Lenker, der andere eine Stirnlampe an seinem Helm. Das Gericht sah bei beiden Fahrradfahrern ein Verschulden, da ein Fahrrad nur mit einem dynamobetriebenen Fahrradlicht ordnungsgemäß und ausreichend beleuchtet ist. Batteriebetriebene Lichter allein genügen jedenfalls nicht. Die Parteien einigten sich schließlich auf ein jeweils hälftiges Verschulden,
LG München I, AZ. 17 O 18396/07.

Dies war vor der Gesetzesänderung des Bundesrates am 5. Juli 2013 zur Fahrradbeleuchtung.

Nach § 67 StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) müssen Fahrräder mit einem Dynamo (Lichtmaschine) oder einer Batterie oder Akku ausgerüstet sein.Die Batterie muss eine Nennspannung von 6 Volt haben. Beim Akku gibt es diesebzüglich keine Vorgabe.

Eine Fahrradlampe mit mehr oder weniger als 6 Volt Spannung wäre damit nicht gesetzeskonform. Allerdings dürfte die Polizei weniger Interesse an der Spannung des Fahrradlampe haben als mehr daran, dass nachts mit Licht gefahren wird.

Rennfahrräder sind vn dieser Vorschirft ausgenommen, allerdings nur für die Zeit einer Teilnahme an einem Rennen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die Fahrradlampe vorne wie hinten fest angebracht und ständig betriebsbereit sein, so dass die Lampen, die nur aufgesteckt werden können, nicht zulässig sind.

Aber auch in diesem Punkt dürfte die Polizei großzügig sein, wenn bei Dunkelheit oder sonstigen schwierigen Wetterlagen der Fahrradfahrer mit Licht unterwegs ist, das er aufgestekcht hat. Letztlich kommt es im Sinne der Verkehrssicherheit darauf an, vom anderen Verkehrsteilnehmer gesehen zu werden.


 

§ 67 StVZO:

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

1.
einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
2.
mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
3.
einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

1.
mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2.
ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1.
für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2.
der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3.
Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4.
anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

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