Das LG München hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Licht beim Fahrrad ausreichend ist.
Zwei Fahrradfahrer waren nachts zusammen gestoßen.
Der eine Radfahrer hatte eine Aufstecklampe an seinen Lenker, der andere eine Stirnlampe an seinem Helm. Das Gericht sah bei beiden Fahrradfahrern ein Verschulden, da ein Fahrrad nur mit einem dynamobetriebenen Fahrradlicht ordnungsgemäß und ausreichend beleuchtet ist. Batteriebetriebene Lichter allein genügen jedenfalls nicht. Die Parteien einigten sich schließlich auf ein jeweils hälftiges Verschulden,
LG München I, AZ. 17 O 18396/07.
Dies war vor der Gesetzesänderung des Bundesrates am 5. Juli 2013 zur Fahrradbeleuchtung.
Nach § 67 StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) müssen Fahrräder mit einem Dynamo (Lichtmaschine) oder einer Batterie oder Akku ausgerüstet sein.Die Batterie muss eine Nennspannung von 6 Volt haben. Beim Akku gibt es diesebzüglich keine Vorgabe.
Eine Fahrradlampe mit mehr oder weniger als 6 Volt Spannung wäre damit nicht gesetzeskonform. Allerdings dürfte die Polizei weniger Interesse an der Spannung des Fahrradlampe haben als mehr daran, dass nachts mit Licht gefahren wird.
Rennfahrräder sind vn dieser Vorschirft ausgenommen, allerdings nur für die Zeit einer Teilnahme an einem Rennen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die Fahrradlampe vorne wie hinten fest angebracht und ständig betriebsbereit sein, so dass die Lampen, die nur aufgesteckt werden können, nicht zulässig sind.
Aber auch in diesem Punkt dürfte die Polizei großzügig sein, wenn bei Dunkelheit oder sonstigen schwierigen Wetterlagen der Fahrradfahrer mit Licht unterwegs ist, das er aufgestekcht hat. Letztlich kommt es im Sinne der Verkehrssicherheit darauf an, vom anderen Verkehrsteilnehmer gesehen zu werden.
§ 67 StVZO:
- 1.
-
einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
- 2.
-
mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
- 3.
-
einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
- 1.
-
mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
- 2.
-
ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
- 1.
-
für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
- 2.
-
der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
- 3.
-
Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
- 4.
-
anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
Foto:123rf.com