Kennzeichen müssen am Fahrzeug fest montiert sein. Wer dagegen verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (§ 10 FZV) müssen Kennzeichen am Fahrzeug fest angebracht sein, ansonsten darf das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden.
Zudem riskiert der Halter seinen Versicherungsschutz, wenn er sein Kennzeichen nicht am Fahrzeug fest macht sondern im Fahrzeuginnern ablegt. Dies gilt insbesondere auch für ein rotes Kennzeichen (Sonderkennzeichen).
Über das rote Kennzeichen besteht Versicherungsschutz nur für das Fahrzeug, „wenn und solange es mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen „versehen ist“. Dabei versteht die Rechtsprechung unter „versehen sein“, dass das Kennzeichen an dem Fahrzeug befestigt und von außen zu sehen sein muss“, so dass OLG Koblenz, 10 U 1258/10.
Im konkreten Fall hatte eine Halterin das rote Kennzeichen im Fahrzeuginnern abgelegt. Die Versicherung versagte daraufhin den Versicherungsschutz, als es zu einem Fahrzeugbrand kam.
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