Inspektion – Werkstatt hat Hinweispflicht

Wer sein Fahrzeug zur Inspektion in die Werkstatt bringt, muss von der Werkstatt darauf hingewiesen werden, wenn in Kürze notwendige Wartungsarbeiten anstehen. Unterlässt die Werkstatt diesen Hinweis, muss sie für einen etwaigen Schaden aufkommen.

Eine Kundin hatte ihr Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht und ließ dort die Inspektion machen. Allerdings hätte an dem Fahrzeug 1600 km nach der Inspektion der Zahnriemen ausgewechselt werden müssen.

Die Werkstatt unterließ den Hinweis auf diese anstehende notwendige Maßnahme, wodurch es zu einem kapitalen Motorschaden kam. Für den Motorschaden muss die Werkstatt geradestehen.
Nach Ansicht des OLG Schleswig Holstein gehört zu dem Pflichtenreis einer Werkstatt auch, bei einer Inspektion zu prüfen, welche weiteren Wartungs-und Reparaturmaßnahmen in Kürze einstellen, OLG Schleswig-Holstein, 4 U 171/09.


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