Hupe und Lichthupe

Schallzeichen (Hupe) und Leuchtzeichen (Lichthupe) darf nur geben
– wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder

– wer sich oder andere gefährdet sieht.

Schallzeichen (Hupen) dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.,

Schallzeichen (Hupe) und Leuchtzeichen (Lichthupe) darf nur geben

– wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder
– wer sich oder andere gefährdet sieht.

Schallzeichen (Hupen) dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen darf demzufolge kurz Lichthupe gegeben werden, um dem Vorrausfahrenden seine Überholabsicht anzuzeigen.
Allerdings darf dabei der Gegenverkehr nicht geblendet werden und Sie dürfen auf den Vordermann auch nicht so dicht auffahren, das dieser sich genötigt fühlt.

Auch ist es untersagt und kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden, andere Autofahrer durch Lichtzeichen auf Radarfallen hinzuweisen.

Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat.
Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben und beim Abschleppen von Fahrzeugen Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.


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