Helmpflicht (II)

7802531_s_01-300x201Derzeit besteht keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer. Gleichwohl sahen verschiedentlich Gerichte eine Mitschuld des Fahrradfahrers, wenn er ohne Helm unterwegs war und bei einem Unfall Kopfverletzungen davontrug.

Eine solche Rechtsansicht wurde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Im konkreten Fall fuhr eine Fahrradfahrerin ohne Fahrradhelm an einem rechts am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeug vorbei, als die Fahrerin unverhofft die Fahrertür öffnete, wodurch die Radfahrerin stürzte und sich schwere Kopfverletzungen zuzog, die in dem Umfang nicht eingetreten wären, wenn sie einen Fahrradhelm getragen hätte.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Radfahrerin kein Mitverschulden anzulasten ist. Eine Vorschrift, wonach das Tragen eines Fahrradhelmes vorgeschrieben ist, gibt es nicht. Ein Mitverschulden kann aber auch ohne einen Gesetzesverstoß vorliegen. Dies wäre gegeben, wenn die Radfahrerin die Sorgfalt außer acht gelassen hätte, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines Schadens anzuwenden pflegt. Was zu der Frage führt, ob ein vernünftig handelnder Fahrradfahrer zur Unfallzeit zum eigenen Schutz einen Schutzhelm getragen hätte? Die Statistik belegt, dass ein solches Verkehrsbewusstsein zum Unfallzeitpunkt nicht bestand. Lediglich 11 Prozent der Fahrradfahrer trugen 2011 innerorts einen Fahrradhelm (Repräsentative Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen). Die Fahrradfahrerin trägt somit keine Mitschuld an ihren Verletzungen.

Ob diese Rechtsansicht auch auf Radsportler übertragbar ist, stand nicht zur Entscheidung und wurde vom Gericht offen gelassen. Solange hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen ist, kann sportlich ambitionierte Fahrradfahrer nur dringend geraten werden, einen Helm zu tragen.


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