Handyverbot für Fahrlehrer als Beifahrer

Das Telefonieren während der Fahrt ist verboten. Dies ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist (§ 23 Abs. 1a StVO).,

Für den Fahrlehrer gilt das Handyverbot selbst dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst steuert, sondern lediglich einen Fahrschüler auf dem Beifahrersitz begleitet.

Solange der Fahrschüler keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt, gilt bei einer solchen Fahrt sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung als Führer des Kraftfahrzeuges der Fahrlehrer (§ 2 Abs. 15 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Aus dieser Regelung ergibt sich, dass ein Fahrerlehrer während einer Übungsfahrt (zumindest) mit seinem Fahrschüler der verantwortliche Fahrzeugführer ist, (BVerfG, Beschluss vom 02.06.2009, Az.: 2 BvR 901/09. Ihm ist somit der Gebrauch eines Mobiltelefons – es sei denn es handelt sich um eine Freisprechanlage – verboten, (BGH VRs 62,408; OLG Hamm VRS 37, 281; OLG Bamberg, 2 Ss OWi 127/09).

Im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog ist geregelt:

Das Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt ist verboten. Es genügt das Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand zu halten. Es spielt hierbei keine Rolle, ob man angerufen wurde, selbst wählte oder gerade eine SMS schreibt. Auch das Warten vor einer roten Ampel berechtigt nicht zum Telefonieren, da man sich hierbei im fließenden Verkehr befindet.

Die Rechtsprechung verlangt, dass bei der Benutzung des Mobiltelefons der Motor ausgeschaltet ist. (Ausnahme Freisprechanlage bei welcher das Telefon nicht in der Hand gehalten oder bedient werden muss.)

Wird man angerufen, sollte man sich also eine geeignete Parkmöglichkeit neben der Fahrbahn suchen und den Anrufer zurückrufen.

Es geht bei dieser Vorschrift darum, dass das Bedienen eines Mobiltelefons zum einen vom Verkehr ablenkt und als weiteres zum Beispiel ein plötzlich notwendiges Lenkmanöver erschwert wird. Untersuchungen ergaben, dass sich das Unfallrisiko bei der Benutzung eines Mobiltelefons um das Vierfache erhöht.

Ein Verstoß wird als bedeutende Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet zuzüglich Bearbeitungsgebühr sowie einen Punkt in Flensburg.

Da auch für Radfahrer das Handyverbot gilt müssen diese bei Entdeckung mit einem Verwarnungsgeld rechnen.


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