Haftung: Kinder

Gem. § 828 BGB haften Kinder, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, nicht für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen fahrlässig zufügen.

Für Kinder unter 7 Jahren gilt damit, dass sie für den von ihnen angerichteten Schaden nicht verantwortlich gemacht werden können.

Für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren gilt, dass sie für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich sind. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Diese Regelung gilt allerdings nur bei Unfällen mit einem Kfz, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn. Vergessen wurden hier Fahrzeuganhänger.

Nach dieser Regelung ist ein unter 10 Jahre altes Kind bei einem Verkehrsunfall nicht mitverantwortlich, so dass es für seine erlittenen Unfallschäden nicht mithaftet und damit auch keine Kürzung seiner Ansprüche vorgenommen werden dürfen.

Das Haftungsprivileg für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren greift nicht bei vorsätzlichem Handeln.

Nicht geregelt ist die Rechtlage bei einem Unfall mit einem parkenden Fahrzeug.

Das LG Koblenz hat hierzu unter dem Aktenzeichen 14 S 153/03 entschieden, dass ein 9-jähriger Junge gleichwohl für den Schaden aufkommen muss, den dieser mit seinem Fahrrad an einem parkenden Pkw angerichtet hat, weil ein parkendes Fahrzeug nicht aktiv am Straßenverkehr teil nimmt.

Und der BGH führt hierzu aus, dass die Regelung des § 828 BGB nicht für den ruhenden Verkehr gilt, sondern Kinder nur bei Unfällen im fließenden Verkehr von einer Schadensersatzpflicht ausnimmt.

Kinder, die in der Nähe von parkenden Autos spielen, sind im Gegensatz zum fließenden Verkehr keinen speziellen Gefahren ausgesetzt und auch nicht durch die jeweilige Situation überfordert.

Eltern von Kindern unter 10 Jahren sind somit haftbar, wenn deren Kinder beim Spielen Schäden an parkenden Autos verursachen.

Ebenfalls nicht einschlägig ist die Vorschrift bei einem Unfall mit einem Radfahrer oder Fußgänger.

Eine andere Frage ist, in wie weit das Kind als Täter zur Haftung herangezogen werden kann.

Dazu regelt § 829 BGB: Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.


Foto:123rf.com