Sachmängelhaftung früher Gewährleistung
Die Sachmängelhaftung für Neufahrzeuge wurde von bisher 6 Monaten auf mindestens 2 Jahre angehoben. Zeigt sich innerhalb dieser Zeit ein Mangel, steht dem Händler ein Nachbesserungsrecht zu. Gelingt auch nach zweimaliger Nachbesserung die Fehlerbeseitigung nicht bzw. der Händler verweigert die Nachbesserung oder sie ist unmöglich, kann der Verbraucher von dem Kauf zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz fordern.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, sollte man zur Sicherheit dem Verkäufer noch einmal schriftlich eine Frist mit der eindeutigen Bestimmung setzen, welche Rechte (Rücktritt, Schadensersatz) man nach Ablauf der Frist (genaues Datum!) geltend machen werde.
Die Sachmängelhaftung darf nicht mit der Garantie (siehe unten) verwechselt werden, die viele Händler beim Kauf eines Fahrzeuges gewähren. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers und hat andere rechtliche Konsequenzen als das Gewährleistungsrecht.
Seit der Neuregelung gibt es auch auf gebrauchte Fahrzeuge eine Gewährleistung von mindestens 1 Jahr, so dass Händler gebrauchte Fahrzeuge nicht mehr unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkaufen dürfen. Beim Kauf unter Privatleuten kann die Sachmängelhaftung allerdings wirksam ausgeschlossen werden.
Selbst für Reparaturarbeiten gilt das Gewährleistungsrecht. Allerdings kann die Gewährleistungszeit vertraglich von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch geregelt, dass ein Kostenvoranschlag nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf.
Werbeaussagen:
Ein Händler muss bei Werbeaussagen über ein Produkt, zB „4-Liter-Auto“, rechtlich einstehen. Wird mit besonderen Eigenschaften eines Fahrzeuges geworben, so unterliegen diese fortan dem Gewährleistungsrecht. Dies geht so weit, dass ein Händler für die Werbeaussagen eines Produzenten einstehen muss.
Geltungsbereich:
Die Neuregelungen gelten nur für Kaufverträge von Unternehmern mit Privatkunden (Verbraucher). Zu den Unternehmern zählen Gewerbetreibende (Autohändler), aber auch selbständige Handwerker, selbständige Ärzte oder selbständige Anwälte, wenn sie ihren Firmenwagen an eine Privatperson verkaufen. Zwischen privatem Verkäufer und privatem Käufer gelten die Neuregelungen nicht, und die Gewährleistung kann weiterhin ausgeschlossen werden.
Beweislast:
Bisher musste der Käufer nachweisen, dass ein Fehler bereits beim Kaufabschluss vorlag.
Künftig wird widerlegbar vermutet, dass ein Fahrzeug bereits bei Vertragsschluss fehlerhaft war, wenn der Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Vertragsabschluss auftritt. Nach Ablauf der 6 Monate trifft den Käufer die Beweislast.
Garantie:
Die Garantie wird im täglichen Geschäftsverkehr häufig mit der Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) gleichgestellt. Juristisch ist die Garantie jedoch etwas völlig Anderes.
Die Garantie ist eine freiwillige, kulanzweise Leistung des Garantiegebers (Hersteller eines Produktes (Herstellergarantie) oder Händler (Händlergarantie)). Mit der Garantieerklärung übernimmt der Garantiegeber die Haftung, dass die verkaufte Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist bzw. über einen bestimmten Zeitraum behält.
Ein Rechtsanspruch auf Garantie besteht grundsätzlich nicht, wohingegen die Sachmängelhaftung von Gesetzes wegen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gegenüber Verbrauchern besteht und nicht ausgeschlossen werden kann.
Wird allerdings eine Garantieverpflichtung übernommen, dann hat der Käufer gegenüber dem Garantiegeber einen Rechtsanspruch im Umfang der Garantiezusage. Für die Garantie haftet jedoch nur derjenige, der die Garantie einräumt. Räumt beispielsweise der Hersteller einer Sache eine Garantie ein, dann haftet auch nur dieser und nicht der Verkäufer der Sache.
Häufig ist die Garantiezusage an ein bestimmtes, vom Kunden einzuhaltendes Verhalten gebunden. Z.B. beim Kauf eines Fahrzeuges, das Fahrzeug während der Garantiezeit in regelmäßigen Intervallen in einer Vertragswerkstatt des Herstellers zur Inspektion vorzuführen.
Die Garantie besteht unabhängig von der Sachmängelhaftung, so dass unter Umständen Ansprüche aus Garantie und Sachmängelhaftung nebeneinander bestehen können.
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