Geschwindigkeitsverstoß Kleintransporter

Begeht der Fahrer eines Kleintransporters (zB „Sprinter“ von Mercedes, „Daily“ von IVECO, Ducato von Fiat, Boxer oder Master von Reanult) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, in deren Fahrzeugpapieren unter Fahrzeug- und Aufbauart Lkw steht, einen Geschwindigkeitsverstoß, stellt sich die Frage, ob der Verstoß nach dem Bußgeld für Pkw oder für Lkw zu ahnden ist.

Die Bußgeldkatalog-Verordnung unterteilt die Geschwindigkeitsverstöße nach den Kategorien

1. Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
2. kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art
mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen
3. andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Zur Kategorie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 a gehören Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger.

Zu dieser Kategorie gehört auch ein Kleintransporter der oben beschriebenen Art – allerdings nur, wenn er einen Anhänger mit sich führt. Ohne Anhänger fällt er nicht in diese Gruppe.

Zu der Kfz-Kategorie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 b gehören Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen.

In dieser Kategorie sind ausdrücklich Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t ausgenommen, so dass der oben genannte Kleintransporter auch nicht hierher gehört.

Damit bleibt für den Lkw-Kleintransporter nur die Kategorie „andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge“ zu der Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t zählen.

Ein Fahrer eines Lkw-Kleintransporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ohne Anhänger ist damit bei einem Geschwindigkeitsverstoß nach dem Bußgeldkatalog für Pkw zu ahnden.

Dies hat weitreichende Konsequenzen, wie nachfolgende Beispiele zeigen.

Bei einem Geschwindigkeitsverstoß innerorts von 16 km/h bedeutet dies nach dem Bußgeldkatalog für Pkw 35.- € ohne Punkte, wohingegen dies nach dem Katalog für Lkw 50.- € und zusätzlich 3 Punkte in Flensburg nach sich zieht.

Im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h außerorts sieht der Bußgeldkatalog für Pkw 75.- € und 3 Punkte vor, der Katalog für Lkw dagegen 100.- € ebenfalls 3 Punkte aber auch 1 Monat Fahrverbot.
(Bußgeldkatalog Stand 2008)

Bei einem Geschwindigkeitsverstoß lohnt es sich also, genau zu prüfen, von welcher Kategorie die Behörde ausgegangen ist.

Anmerkung: 

Steht in den Fahrzeugpapieren für einen Kleintransporter Pkw, obwohl das Gesamtgewicht über 3,5 t liegt, so handelt es sich um einen Lkw.
Nach der Rechtssprechung des BayOLG (1 ObOWi 219/03) kommt es nicht darauf an, was in den Fahrzeugpapieren unter Fahrzeug- und Aufbauart steht. Entscheidend ist die Straßenverkehrsordnung, die festlegt, dass der Grenzwert für Pkw bei 3,5 t zul. Gesamtgewicht liegt. Was über 3,5 t Gesamtgewicht liegt, gilt als Lkw mit der Folge, dass die Höchstgeschwindigkeit max. 80 km/h beträgt, auch wenn von der Motorleistung her eine höhere Geschwindigkeit gefahren werden könnte.


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