Gehweg und Radfahrer

Wege, die den Fußgängern vorbehalten sind (Zeichen 239, Fußgänger), dürfen mit dem Fahrrad nicht befahren werden. Eine Ausnahme bilden fahrradfahrende Kinder.

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen nach § 2 Abs. 5 StVO mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.

Wird ein Kind unter 9 Jahren von einer geeigneten Aufsichtspersonen begleitet, so darf diese seit 2017 mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg benutzen. Eine Aufsichtsperson gilt insbesondere dann als geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Soll eine Fahrbahn überquert werden, müssen Kind und die begleitende Aufsichtsperson absteigen.

fahrradfahrer_freiEin Gehweg kann durch Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ für den Radverkehr frei gegeben werden. Radfahrer dürfen den Fußweg mitbenutzen, müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Eine Pflicht, den Gehweg zu benutzen, besteht für den Radfahrer jedoch nicht. Etwas anders gilt für den Radweg, für den eine Benutzungspflicht für den Radler besteht.

Kinder mit Fahrrad bis zum vollendeten 8. Lebensjahr besteht eine Pflicht, den Gehwege zu benutzen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr steht es frei den Gehweg benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO). Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

 

Ergänzung Radweg:

Es gibt den reinen Radweg, der nur den Fahrradfahrern vorbehalten ist, siehe Zeichen 237,  sowie den  gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240), bei dem Fußgänger und Fahrradfahrer einen Weg gemeinsam nutzen und den getrennten Fuß- und Radweg (Zeichen 241), bei dem  Gehweg und Fahrradweg nebeneinander verlaufen.

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Zeichen 237, 240 und 241

Auf einem Radweg gilt das Rechtsfahrgebot und die Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren (§ 2 Abs. 4 StVO). Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Für Radwege besteht eine Benutzungspflicht für den Radfahrer.  Dies gilt auch für den Radsportler. Die Fahrbahn darf nur im Ausnahmefall benutzen werden.  Fehlt das blaue Verkehrszeichen, so ist es dem Radfahrer überlassen, den Fahrradweg oder die Straße zu benutzen.

Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne eines der drei Radwegzeichen dürfen benutzt werden, wenn die Benutzung des linken Radweges ausdrücklich durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.

Ein Radweg muss mindestens 1,50 m breit sein und mindestens 2,50 m bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg.

Fehlt ein Radweg so gilt für die Benutzung des Gehwegs durch Kinder und Aufsichtpersonen das zuvor Ausgeführte.

Keine Benutzungspflicht des Radweges besteht, wenn dieser praktisch nicht benutzbar oder unzumutbar ist, zum Beispiel voller Schlaglöcher ist oder wenn parkende Fahrzeuge die Benutzung des Radweges praktisch unmöglich machen oder der Radweg nicht vom Schnee geräumt ist.

Wenn die Benutzung des Fahrradweges nicht möglich ist, darf nicht auf den Gehweg ausgewichen werden, da es sich hierbei um einen Sonderweg für Fußgänger handelt. Selbst der Fahrradlenker darf nach einer Ansicht des OLG Celle nicht in den Gehweg hineinragen.


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